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114. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002 (Taliban)
30.10.2009 um 10:11 Uhr - 114. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Dazu zählen Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi, die 2002 bzw. 2003 in die Liste aufgenommen wurden.
Beide Personen fochten den sie betreffenden Beschluss über die Aufnahme in die Liste an. Das Gericht erster Instanz wies ihre Nichtigkeitsklagen ab. Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz sind vor dem Gerichtshof anhängig.
Entsprechend der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs legte der Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen im Frühjahr 2009 die Gründe für die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste vor. Die Kommission hat Mitteilungen an die genannten Personen veröffentlicht, um sie davon in Kenntnis zu setzen, dass der Al-Qaida und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste vorgelegt hatte, die ihnen auf Antrag mitgeteilt würden, um ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu diesen Gründen zu äußern. Die Mitteilungen wurden an die in den entsprechenden Einträgen aufgeführten Anschriften versandt. Die Gründe für die Aufnahme in die Liste wurden den betreffenden Personen außerdem mit Schreiben vom 24. Juni 2009 an die Anschrift ihrer Rechtsanwälte übermittelt, um ihnen Gelegenheit zu geben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.
Die Kommission hat von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und von Herrn Faraj Faraj Hussein
Al-Sa’idi Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.
In der vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, sind Herr Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herr Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi gegenwärtig erfasst.
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Schreiben vom 23. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.
Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Schreiben vom 16. Juli 2009 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.
Daher sollten die Beschlüsse über die Aufnahme von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi in die Liste durch neue Beschlüsse ersetzt werden, die bestätigen, dass sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 geführt werden.
Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten zu schützen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der 2002 und 2003 gefassten Beschlüsse gestützt haben, sollten die neuen Beschlüsse in Bezug auf Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi mit Wirkung vom 30. Mai 2002 und in Bezug auf Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi mit Wirkung vom 21. November 2003 gelten.
Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi am 16. September 2008 und am 23. März 2009. Die über Herrn Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi veröffentlichten Informationen sollten daher aktualisiert werden.
Der Sanktionsausschuss änderte die Angaben zur Identifizierung von Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi am 11. August 2008, am 30. Januar 2009 und am 13. Februar 2009. Die über Herrn Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi veröffentlichten Informationen sollten daher aktualisiert werden
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, die Einträge betreffend Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi und Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi unter „Natürliche Personen“ werden bestätigt und erhalten folgende Fassung: (1) Shafiq Ben Mohamed Ben Mohamed Al-Ayadi (alias a) Ayadi Chafiq Bin Muhammad, b) Ben Muhammad Ayadi Chafik, c) Ben Muhammad Aiadi, d) Ben Muhammad Aiady, e) Ayadi Shafig Ben Mohamed, f) Ayadi Chafig Ben Mohamed, g) Chafiq Ayadi, h) Chafik Ayadi, i) Ayadi Chafiq, j) Ayadi Chafik, k) Ajadi Chafik, l) Abou El Baraa). Anschrift: a) Helene-Meyer-Ring 10-1415-80809, München, Deutschland; b) 129 Park Road, London, NW8, England; c) 28 Chaussée de Lille, Mouscron, Belgien; d) 20 Provare Street Sarajevo, Bosnien und Herzegowina (letzte in Bosnien registrierte Anschrift); e) Dublin, Irland. Geburtsdatum: a) 21.3.1963 b) 21.1.1963. Geburtsort: Sfax, Tunesien. Staatsangehörigkeit: tunesisch. Pass Nr: a) E423362 (tunesischer Pass, ausgestellt in Islamabad am 15.5.1988, abgelaufen am 14.5.1993), b) 0841438 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.12.1998, abgelaufen am 30.12.2003), c) 0898813 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.12.1999 in Sarajevo, Bosnien und Herzegowina), d) 3449252 (bosnisch-herzegowinischer Pass, ausgestellt am 30.5.2001 vom Konsulat des Landes Bosnien und Herzegowina in London, abgelaufen am 30.5.2006). Nationale Kennziffer Nr.: 1292931. Weitere Angaben: a) Bei obiger belgischer Anschrift handelt es sich um ein Postfach. Nach Angaben der belgischen Behörden war diese Person nie in Belgien wohnhaft. b) Lebt Berichten zufolge in Dublin, Irland; c) Name des Vaters Mohamed, Name der Mutter Medina Abid; d) steht in Verbindung mit der Al-Haramain Islamic Foundation; e) bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft wurde ihm im Juli 2006 entzogen, er verfügt nicht über ein gültiges bosnisch-herzegowinisches Dokument zur Identifzierung. Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 17.10.2001.
Faraj Faraj Hussein Al-Sa’idi (alias a) Mohamed Abdulla Imad, b) Muhamad Abdullah Imad, c) Imad Mouhamed Abdellah, d) Faraj Farj Hassan Al Saadi, e) Hamza Al Libi, f) Abdallah Abd al-Rahim). Anschrift: a) Leicester, Vereinigtes Königreich (Stand Januar 2009); b) Viale Bligny 42, Mailand, Italien (Imad Mouhamed Abdellah). Geburtsdatum: 28.11.1980. Geburtsort: a) Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, b) Gaza (Mohamed Abdulla Imad), c) Jordanien (Muhamad Abdullah Imad), d) Palästinensisches Gebiet (Imad Mouhamed Abdellah). Staatsangehörigkeit: libysch. Weitere Angaben: wohnhaft im Vereinigten Königreich im Januar 2009. Datum der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 12.11.2003.
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster
Neues Truppenzollrecht ab 1. November 2009
30.10.2009 um 10:10 Uhr -
Am 28. Mai 2009 wurde das Truppenzollrechtsänderungsgesetz vom 19. Mai 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1090 veröffentlicht. Das Gesetz regelt Zoll- und Steuerfragen bei Waren, die von NATO-Hauptquartieren, ausländischen Streitkräften und ihren Mitgliedern (berechtigte Personen) eingeführt, ausgeführt oder aus dem Inland bezogen werden. In seinem Artikel 1 beinhaltet das Truppenzollrechtsänderungsgesetz das neue Truppenzollgesetz (TrZollG).
Die das neue Truppenzollgesetz ergänzende Truppenzollverordnung (TrZollV) vom 24. August 2009 wurde am 28. August 2009 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2947 veröffentlicht.
Gesetz und Verordnung treten zum 1. November 2009 in Kraft und lösen das bisherige Truppenzollgesetz aus dem Jahre 1962 und die Truppenzollordnung aus dem Jahre 1963 ab. Eine Änderung war notwendig geworden, da zum einen Begriffe und Vorgehensweisen nicht mehr zum geltenden europäischen Zollrecht passten und zum anderen Möglichkeiten zur Reduzierung von Bürokratiekosten genutzt werden sollten.
Mit dem Truppenzollgesetz wird das neue Zollverfahren der Truppenverwendung geschaffen. Die Truppenverwendung ist ein nationales Zollverfahren, auf das jedoch der Zollkodex und die Zollkodex-Durchführungsverordnung grundsätzlich anzuwenden sind.
Die Truppenverwendung löst die bisherige nicht vorübergehende Zollgutverwendung nach § 1 Truppenzollgesetz 1962 ab. Nach § 24 Absatz 1 TrZollG gelten alle Waren, die sich mit Ablauf des 31. Oktober 2009 in diesem Zollverfahren befinden, als in die Truppenverwendung übergeführt.
Im Verfahren der Truppenverwendung können Nichtgemeinschaftswaren unter Befreiung von den Einfuhrabgaben und Gemeinschaftswaren, die berechtigten Personen unter Steuerbegünstigung geliefert werden, durch diese Personen ge- und verbraucht werden. Wie schon das frühere Recht verfolgt das Zollverfahren der Truppenverwendung den Zweck, die Einhaltung der Voraussetzungen der Begünstigung der berechtigten Personen laufend zu überwachen.
Nichtberechtigten Personen kann die Truppenverwendung zur Belieferung der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere bewilligt werden. Dies löst den bisherigen sog. Verteilerverwendungsverkehr ab. Bestehende Bewilligungen zum Verteilerverwendungsverkehr gelten nach § 24 Absatz 2 TrZollG bis zum 30. April 2010 als Bewilligungen nach § 3 Absatz 2 TrZollG.
Anders als in dem bisherigen Recht ist die Truppenverwendung für berechtigte Personen nicht mehr bewilligungsbedürftig. Der zulässige Umfang der Verwendung ergibt sich nun vielmehr aus § 17 TrZollG. Jede danach nicht zulässige Verwendung, wie z.B. die Übernahme von Waren durch eine nichtberechtigte Person, erfordert die vorherige Zuführung der Ware zu einer neuen zulässigen zollrechtlichen Bestimmung.
§ 16 TrZollG regelt diese Zuführung von Waren aus der Truppenverwendung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung, insbesondere anlässlich ihrer Übernahme durch nichtberechtigte Personen. Die nichtberechtigte Person, die Waren aus der Truppenverwendung übernehmen möchte, ist danach verpflichtet, diese Absicht bereits vor der Übernahme der zuständigen Zollstelle anzuzeigen. Über die Erfüllung dieser Verpflichtung wird eine Bescheinigung ausgestellt, die bei der Übernahme vorzulegen ist. Nach der Übernahme sind die Waren der zuständigen Zollstelle zur weiteren zollamtlichen Behandlung zu gestellen.
Die frühere verfahrensrechtliche Unterscheidung zwischen der Entnahme in den freien Verkehr und der Gestellung zu einer neuen Zollbehandlung ist entfallen.
Werden Waren aus der Truppenverwendung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, entsteht die Einfuhrabgabenschuld nun nach Artikel 201 ZK. Abgabenschuldner ist daher jetzt nur noch der Anmelder. Nur für den Fall, dass eine Ware zweckwidrig verwendet wird, z.B. weil eine nichtberechtigte Person die Waren ohne zollamtliche Mitwirkung übernommen hat, enthält das Truppenzollgesetz mit § 19 TrZollG einen eigenen Entstehungstatbestand. Hier sind wie bisher die an der zweckwidrigen Verwendung beteiligten Personen Gesamtschuldner. § 19 TrZollG wird ergänzt durch § 25 TrZollV, der geringfügige Pflichtverletzungen, die keine Abgabenschuld zur Folge haben, abschließend aufzählt.
© Bundesministerium der Finanzen
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster
GASP Beschluss (Waffenembargo) zu Republik Guinea
29.10.2009 um 14:11 Uhr - im Amtsblatt der EU vom 28.10.2009 wurde der GEMEINSAME STANDPUNKT 2009/788/GASP DES RATES vom 27. Oktober 2009
über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea veröffentlicht.
In Artikel 1 des Standpunkts ist verboten:
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich
Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung,
paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder durch ihre Flagge führende Schiffe oder Luftfahrzeuge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt.
In Anhang 1 des GASP Standpunktes sind Personen gelistet, gegen die Einreiseverbote festgesetzt wurden.
Im Anhang fnden Sie den Volltext des Standpunktes. Mit der Umsetzung in eine EU Verordnung ist unmittelbar zu rechnen.
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster