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ATLAS AUSFUHR (AES) - Ausfallkonzept
12.11.2009 um 12:56 Uhr - Die deutsche Zollverwaltung hat am 11.11.2009 aktuelle Informationen zu ATLAS Ausfuhr bekanntgegeben. Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf das Elektronische Anmeldung und die Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen (Ausfallkonzept)
Kein Genehmigungsdatensatz im IT-System ATLAS vorhanden
1. Wird in der elektronischen Ausfuhranmeldung eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamts
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Referenznummer angemeldet und
wird diese Anmeldung von dem IT-System ATLAS mit dem Fehlertext "Antragsnummer der
BAFA-Genehmigung ist ungültig" zurückgewiesen, ist vom Anmelder in einem ersten Schritt
die Eingabe der Datenfelder zur Ausfuhrgenehmigung auf Richtigkeit und Vollständigkeit
zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Der Ausführer / Anmelder hat sicherzustellen,
dass der Genehmigungstyp und die angemeldete Referenznummer mit seiner
gültigen, zur elektronischen Abschreibung vorgesehenen Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen.
2. Wurden die betreffenden Daten zur Ausfuhrgenehmigung jedoch korrekt eingegeben und
erfolgt dennoch eine Zurückweisung mit dem Fehlertext "Antragsnummer der BAFAGenehmigung
ist ungültig", ist möglicherweise der betreffende Datensatz mit der angegebenen
Referenznummer vorübergehend nicht elektronisch abrufbar bzw. ist kein entsprechender
Datensatz im System vorhanden. ATLAS-Ausfuhr nimmt in solchen Fällen
die elektronische Ausfuhranmeldung nicht entgegen.
3. Um dennoch die Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung zu ermöglichen, ist der
Anmelder – beschränkt auf diese Sonderkonstellation für Genehmigungen des Bundesamts
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Antragsnummer – berechtigt, in ATLAS-
Ausfuhr anstelle der für den jeweiligen Genehmigungstyp zutreffenden Genehmigungscodierung
die nationale Sondercodierung „3LOA/AUS“ für „Online-Abschreibung
- Ausfallkonzept“ anzumelden. Die für den jeweiligen Genehmigungstyp
zutreffende Genehmigungscodierung ist zusätzlich bei der Unterlage im Datenfeld „Zusatz“
anzugeben (z.B. X002/DE).
4. Bei Anmeldung der Sondercodierung „3LOA/AUS“ ist der Anmelder / Ausführer jedoch
verpflichtet, das Vorhandensein einer gültigen Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen. Hierzu
übersendet er der Zollstelle, bei der er die elektronische Ausfuhranmeldung abgegeben
hat, zum Zwecke der Ausfuhrabfertigung (z.B. per Fax oder per E-Mail) unter Hinweis
auf die betreffende MRN-Nummer eine vollständige Kopie der angemeldeten Ausfuhrgenehmigung,
sofern diese der zollamtlichen Abschreibung bedarf, andernfalls eine
Kopie der Vorderseite des Genehmigungsbescheids bzw. legt die Ausfuhrgenehmigung
alternativ zur Ausfuhrabfertigung im Original vor.
5. Die Zollstelle ist befugt – wenn anderweitige Hinderungsgründe nicht entgegenstehen –
nach Prüfung der übersandten / vorgelegten Ausfuhrgenehmigung und der angemeldeten
Referenzdaten - die elektronische Ausfuhranmeldung anzunehmen, obgleich im Abfertigungszeitpunkt
kein elektronischer Zugriff auf den angemeldeten Genehmigungsdatensatz
möglich ist.
6. Bedarf die Ausfuhrgenehmigung der zollamtlichen Abschreibung, erfolgt die elektronische
Abschreibung der Ausfuhrgenehmigung durch Nacherfassung der Abschreibungsdaten,
sobald der Genehmigungsdatensatz den Zollstellen zur Verfügung steht.
7. Ungeachtet dessen ist aufgrund der im Zuge der elektronischen Ausfuhrabfertigung unterbliebenen
elektronischen Abschreibung eine Abschreibung auf dem Abschreibeblatt
der Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Hier ist es erforderlich, dass der Ausführer / Anmelder die angemeldete und in Anspruch genommene Ausfuhrgenehmigung im Original einmal pro Monat oder nach spezieller Vereinbarung mit der Zollstelle zum Zwecke der
Abschreibung vorlegt. Die Regelung zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der Teilnehmereingabe
unter Punkt 3.1.2 Ziffer 5 der Verfahrensanweisung zum IT-Verfahren
ATLAS gilt analog.
8. Für den Fall, dass die elektronische Ausfuhranmeldung zu einer genehmigungspflichtigen
Ausfuhr in ATLAS Ausfuhr zwar entgegen genommen, die Ausfuhranmeldung aber
aufgrund systemtechnisch nicht zeitnah auflösbarer Plausibilitätsverletzungen nicht angenommen
wird und deshalb die Ausfuhrabfertigung nicht vorgenommen werden kann,
werden die Zollstellen zur Vermeidung unbilliger Härten für die Wirtschaftsbeteiligten bis
auf Weiteres (Übergangsregelung) ermächtigt, die angemeldete Genehmigungscodierung
(Typ/Qualifikator) in die Sondercodierung „3LOA/AUS“ abzuändern und die angemeldete
Genehmigungscodierung der Unterlage im Datenfeld „Zusatz“ anzugeben. Die
Zollstelle fordert vom Anmelder / Ausführer entsprechend Ziffer 4, das Vorhandensein einer
gültigen Ausfuhrgenehmigung nachzuweisen. Anschließend ist entsprechend der Ziffern
5 – 7 zu verfahren.
(c) www.zoll.de
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster
Inanspruchnahme österreichischer Bewilligungen mit ausländischer EORI-Nummer
11.11.2009 um 14:09 Uhr - Wirtschaftsbeteiligte, die nicht in Österreich sondern in einem anderen Mitgliedstaat mit einer EORI-Nummer registriert sind und in Österreich die Zollabwicklung im Rahmen von in Österreich erteilten Bewilligungen (z.B. Anschreibeverfahren, e-zoll Bewilligung, u.dgl) oder unter Inanspruchnahme einer österreichischen Sonder-UID vornehmen, werden ersucht, sich diesbezüglich umgehend an ihr zuständiges Kundenteam zu wenden, damit die in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilte EORI-Nummer mit den diesen erteilten Bewilligungen und gegebenenfalls der Sonder-UID in der Kundendatenbank der österreichischen Zollverwaltung verknüpft werden kann.
Weiters werden Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat zugeteilten EORI-Nummer, die in Österreich auch für Umsatzsteuerzwecke veranlagt und mit einer österreichischen UID registriert sind, ersucht, bei der für die EORI-Registrierung im anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörde die Hinterlegung bzw. Verknüpfung der österreichischen UID bei bzw. mit der ausländischen EORI-Nummer zu veranlassen, da ansonsten weder die Inanspruchnahme on "EV" (§ 26 ABs. 3 Zi. 2 UStG) noch Lizenzabfertigungen bzw. Abfertigungen mit Verfahrenscode "42" möglich sind.
Bundesministerium für Finanzen
Hintere Zollamtsstraße 2b, 1030 Wien
Tel.: +43(0)1-51433-0
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster
115. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002
04.11.2009 um 09:54 Uhr - VERORDNUNG (EG) Nr. 1033/2009 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2009 zur 115. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (Amtsblatt der EU vom 30.10.2009 ABl. L 283
im Amtsblatt wurde zur Änderung des Anhangs I der Namensliste folgendes mitgeteilt:
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über
die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen
gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama
bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung
stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter
Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung
des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und
anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan
( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die
Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren
Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung
eingefroren werden.
(2) Am 22. Oktober 2009 hat der Sanktionsausschuss des
Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, vier
juristische Personen, Gruppen und Organisationen aus
der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen,
deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren
sind, zu streichen.
(3) Anhang I ist daher entsprechend zu ändern —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird nach Maßgabe
des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Oktober 2009
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ werden die folgenden Einträge gestrichen:
1. Bank Al Taqwa Limited (auch bekannt als Al Taqwa Bank) (auch bekannt als Bank Al Taqwa), PO Box N-4877,
Nassau, Bahamas; c/o Arthur D. Hanna & Company, 10, Deveaux Street, Nassau, Bahamas.
2. Barakaat International, Hallbybacken 15, 70 Spanga, Schweden.
3. Barakaat International Foundation. Anschrift: a) Box 4036, Spånga, Stockholm, Schweden; b) Rinkebytorget 1, 04,
Spånga, Schweden.
4. Nada Management Organisation S.A. (alias: Al Taqwa Management Organisation S.A.). Anschrift: Viale Stefano Franscini
22, CH-6900 Lugano (TI), Schweiz. Weitere Angaben: aufgelöst und aus dem Handelsregister gestrichen.
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster