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GASP Beschluss zu Eritrea Embargo
11.03.2010 um 12:25 Uhr - Auf Grundlage der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates hat der Rat der Europäischen Union im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2010/127/GASP vom 1. März 2010 restriktive Maßnahmen gegen Eritrea beschlossen.
Gemäß dem Beschluss 2010/127/GASP sind der Verkauf und die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial jeder Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen für dieselben verboten
Im Zusammenhang damit ist auch die Beschaffung dieser Güter sowie die Bereitstellung von technischer, finanzieller Hilfe oder anderer Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten untersagt.
Personenbezogene Sanktionsmaßnahmen
Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, der im Anhang des Gemeinsamen Standpunktes 2010/127/GASP genannten Personen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, die politischen und militärischen Führer Eritreas sowie staatliche und halbstaatliche Einrichtungen oder in deren Namen oder auf ihre Anweisung handelnde Personen oder Einrichtungen, sind eingefroren. Diesen Personen und Einrichtungen dürfen auch keine Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).
Hinweis:
Der Beschluss 2010/127/GASP bindet rechtlich nur die Mitgliedsstaaten. Die Umsetzung dieser Vorgaben in unmittelbar geltendes nationales Recht sowie EU-Rechtsverordnungen wird derzeit vorgenommen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA auf www.ausfuhrkontrolle.info
Die AWA hat das Embargomerkblatt aktualisiert. Es steht im Downloadbereich unter http://www.awa-muenster.de/pdfs/misc/Embargomerkblatt.pdf
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster
Frist zur Bearbeitung der AEO Anträge durch die Zollverwaltung auf 120 Tage (+60 Tage Verlängerungsoption) verlängert
10.03.2010 um 19:08 Uhr - Seitdem mit der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ein System eingeführt wurde, wonach der Antragsteller einer einzigen Bewilligung für das vereinfachte Anmeldeverfahren, für das Anschreibeverfahren, für Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung und für das Verfahren der besonderen Verwendung die AEO-Kriterien oder gleichwertige Kriterien erfüllen muss, stieg die Zahl der Anträge auf AEO-Zertifikate erheblich an, da die meisten Wirtschaftsbeteiligten es vorziehen, zuerst ein AEO-Zertifikat zu beantragen, als Inhaber dessen bei ihnen bestimmte Bedingungen und Kriterien als erfüllt gelten, die für die Bewilligungen der vereinfachten Verfahren vorausgesetzt werden. Wegen dieses Anstiegs ist es für die Zollbehörden sehr schwierig geworden, AEO-Zertifikate pflichtgemäß innerhalb der in Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 gesetzten Fristen zu erteilen.
Gemäß Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ist ein AEO-Zertifikat innerhalb von 90 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c der genannten Verordnung zu erteilen. Diese Frist kann einmal um weitere 30 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann, sofern sie dem Antragsteller die Gründe für die Verlängerung mitteilt. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde allerdings die Frist von 90 Tagen für die Erteilung des AEOZertifikats während einer Übergangszeit von 24 Monaten, die am 31. Dezember 2009 ausläuft, auf 300 Kalendertage verlängert. Ab dem 1. Januar 2010 gelten die in Artikel 14o der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Fristen.
Bei der praktischen Durchführung der AEO-Vorschriften hat sich gezeigt, dass der gesamte Bewilligungsprozess in den meisten Fällen mehr als 90 Kalendertage in Anspruch nimmt und bei einigen Großunternehmen sogar bis zu 150 Tage in Anspruch nehmen kann.
Für einen reibungslosen Ablauf des AEO-Systems ab dem 1. Januar 2010 ist es notwendig, die Frist für die Erteilung oder die Ablehnung eines AEO-Zertifikats auf 120 Tage zu verlängern und eine Verlängerung um weitere 60 Tage vorzusehen.
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.
Da die in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 genannte Übergangszeit am 31. Dezember 2009 ausläuft, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2010 gelten.
Artikel 1
Artikel 14o Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung:
„(2) Innerhalb von 120 Kalendertagen nach Erhalt des Antrags gemäß Artikel 14c erteilt die Zollbehörde das AEOZertifikat oder lehnt den Antrag ab. Diese Frist kann einmal um weitere 60 Kalendertage verlängert werden, wenn die Zollbehörde die Frist nicht einhalten kann. In diesem Fall teilt die Zollbehörde dem Antragsteller vor Ablauf der Frist von 120 Kalendertagen die Gründe für die Verlängerung mit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2010.
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster
Erhöhung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz per 1. Januar 2011
28.01.2010 um 19:05 Uhr - Zum 01.01.2011 wird der Mehrwertsteuersatz in der Schweiz von derzeit 7,5% auf 8% angehoben.
Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2011 in Kraft und steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. Januar 2010.
Ab 1. Januar 2011 werden die Steuersätze wie folgt angehoben:
bisher zum Normalsatz von 7,6% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 8,0%
bisher zum Sondersatz von 3,6% steuerbare Beherbergungsleistungen auf 3,8%
bisher zum reduzierten Satz von 2,4% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 2,5%
Grundzüge des Übergangs von den alten zu den neuen Steuersätzen
1. Grundsatz
Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar.
2. Rechnungsstellung
Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2011 erbracht werden, sind ab sofort die neuen Steuersätze zu fakturieren. Leistungen, die zu den alten und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden, wobei das Datum oder der Zeitraum der Leistung klar ersichtlich sein muss. Werden die Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren erbracht werden, nicht auseinander gehalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar.
3. Vorauszahlungen
Ist anlässlich der Rechnungstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen.
4. Periodische Leistungen, die ganz oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden
Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts "pro rata temporis" auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement ist also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% zu versteuern.
5. Abrechnung mit der ESTV
Auf den Abrechnungsformularen bis zum 30. Juni 2010 sind nur die alten Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze der betreffenden Abrechnungsperiode zu den alten Steuersätzen zu deklarieren, ungeachtet dessen, ob darin auch solche enthalten sind, die bereits zu den neuen Sätzen steuerbar sind (Leistungen ab dem 1. Januar 2011).
Auf den Abrechnungsformularen ab dem 1. Juli 2010 sind sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze je nach Datum der Leistung zu den alten oder den neuen Steuersätzen zu versteuern und die notwendigen Berichtigungen aus dem ersten Semester vorzunehmen.
Detaillierte Informationen werden voraussichtlich ab März 2010 erhältlich sein.
(c) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster