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130. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Taliban)
22.07.2010 um 09:48 Uhr - Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
Am 25. Juni 2010 hat der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen beschlossen, eine Organisation aus seiner Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu streichen.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
Der folgende Eintrag unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird gestrichen:
„Asat Trust Reg., Altenbach 8, FL-9490 Vaduz, Liechtenstein.“
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster
Summarische Eingangsanmeldungen für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden
16.06.2010 um 15:56 Uhr -
Im Rahmen des sogenannten Zollsicherheitsprogramms der Europäischen Union wurde der Zollkodex der Gemeinschaften mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 umfassend geändert.
Diese Änderungsverordnung hat die Verbesserung der Risikoanalyse für Waren, die die EU-Grenzen überqueren, zum Ziel. Mit ihr wird neben einem gemeinsamen Risikomanagementsystem und dem Institut des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Authorised Economic Operator - AEO) ein elektronisches System zum Austausch von Vorabinformationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden für alle Waren eingeführt, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.
Die Vorabinformationen sind bereits vor dem Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft der ersten Eingangszollstelle der Gemeinschaft mit der summarischen Eingangsanmeldung zu übermitteln. Die entsprechenden Durchführungsvorschriften dazu sind in der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006, der Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 430/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 enthalten.
Die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 und die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 sahen die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung zunächst ab dem 1. Juli 2009 vor.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2009 der Kommission vom 2. April 2009 ist jedoch eine Übergangszeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eingeführt worden. Während dieser Übergangszeit ist die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung EU-weit nicht zwingend vorgeschrieben.
Von der gleichzeitig eingeräumten Möglichkeit, die summarische Eingangsanmeldung freiwillig abzugeben, hat Deutschland bisher keinen Gebrauch gemacht.
(c) www.zoll.de
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster
Änderung des Meldezeitraums und der Abgabefrist der Zusammenfassenden Meldung ab dem 1. Juli 2010
14.06.2010 um 08:27 Uhr - § 18a Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EUVorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) mit Wirkung zum 1. Juli 2010 neu gefasst und dadurch Artikel 1 der Richtlinie 2008/117/EG vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zum Zweck der Bekämpfung des Steuerbetrugs bei innergemeinschaftlichen Umsätzen umgesetzt.
Danach ist die Zusammenfassende Meldung bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats
zu übermitteln, wenn die Summe der Bemessungsgrundlagen für innergemeinschaftliche
Warenlieferungen (§ 18a Absatz 6 UStG) und Lieferungen im Sinne des § 25b Absatz 2 UStG
im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften für das laufende Kalendervierteljahr
oder eines der vier vorangegangenen Kalendervierteljahre jeweils mehr als 100 000 Euro
beträgt.
Die Zusammenfassende Meldung ist bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres
zu übermitteln, wenn steuerpflichtige sonstige Leistungen im Sinne von § 3a Absatz 2 UStG im
Seite 2 übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden, für die der in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet.
Die beschriebenen Änderungen gelten für Umsätze, die nach dem 30. Juni 2010 bewirkt
werden.
Ein BMF-Schreiben zur Neufassung des § 18a UStG befindet sich in Abstimmung mit den Ländern
und wird in Kürze veröffentlicht werden.
Weitere Informationen zur Thematik und die ab dem 1. Juli 2010 anzuwendenden Vordrucke
der Zusammenfassenden Meldung finden Sie im Internet unter www.bzst.bund.de.
Bundeszentralamt für Steuern
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
An der Küppe 1
53225 Bonn
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster