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Gem. Standpunkt betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau
06.03.2008 um 08:00 Uhr - Der Rat hat am 27. Februar 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/139/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau angenommen. Diese Maßnahmen (Einreisebeschränkungen) sind mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/179/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 verlängert worden. Sie enden am 27. Februar 2008.
Der Rat hat am 26. August 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/622/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP angenommen, mit dem die Einreisebeschränkungen auf Personen ausgedehnt wurden, die für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen verantwortlich sind.
Obwohl Verhandlungen über Verfassungsänderungen aufgenommen wurden, sind hinsichtlich der Lage im Transnistrienkonflikt in der Republik Moldau keine nennenswerten Fortschritte erzielt worden.
Die Europäische Union bleibt entschlossen, zu dem Ziel einer friedlichen Beilegung des Konflikts im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter uneingeschränkter Wahrung der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau beizutragen.
Die unnachgiebige Haltung der Führung der transnistrischen Region der Republik Moldau und ihre Weigerung, sich nach besten Kräften um eine friedliche und umfassende Lösung für den Transnistrienkonflikt zu bemühen, sind für die Europäische Union inakzeptabel.
Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/179/GASP erscheint es angezeigt, die Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen um weitere zwölf Monate zu verlängern. Der Rat erachtet es als angebracht, sechs Personen von den Listen in den Anhängen I und II zu streichen und sechs andere Personen hinzuzufügen.
Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.
Auszug aus dem Gemeinsamen Standpunkt:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um den Personen die Einreise oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern, die
i) in Anhang I genannt sind und verantwortlich sind für die Verhinderung von Fortschritten bei der Erzielung einer politischen Lösung des Transnistrienkonflikts in der Republik Moldau;
ii) in Anhang II genannt sind und verantwortlich sind für die Gestaltung und Durchführung der Einschüchterungskampagne gegen moldauische Schulen in der transnistrischen Region der Republik Moldau, die die lateinische Schrift verwenden, und die Schließung solcher Schulen.
ANHANG I
Liste der Personen zu Artikel 1 Absatz 1 Ziffer i
1. SMIRNOW, Igor Nikolajewitsch, „Präsident“, geboren am 23. Oktober 1941 in Chabarowsk, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 50 No. 0337530.
2. SMIRNOW, Wladimir Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und „Vorsitzender des staatlichen Zollkomitees“, geboren am 3. April 1961 in Kupjansk, Charkowskaja Oblast oder Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 50 No. 00337016.
3. SMIRNOW, Oleg Igorewitsch, Sohn des „Präsidenten“ und „Berater des staatlichen Zollkomitees“, „Mitglied des Obersten Sowjets“, geboren am 8. August 1967 in Nowaja Kachowka, Chersonskaja Oblast, Ukraine, russischer Pass Nr. 60 No. 1907537.
4. MARAKUZA, Grigorij Stepanowitsch, „Mitglied des Obersten Sowjets“, „Sonderbeauftragter des Obersten Sowjets für interparlamentarische Beziehungen“, geboren am 15. Oktober 1942 in Teia, Grigoriopolskij Rajon, Republik Moldau, früherer sowjetischer Pass Nr. 8BM724835.
5. LIZKAJ, Walerij Anatolewitsch, „Minister für auswärtige Angelegenheiten“, geboren am 13. Februar 1949 in Twer, Russische Föderation, russischer Pass Nr. 51 No. 0076099, ausgestellt am 9. August 2000.
6. CHADSCHEJEW, Stanislaw Galimowitsch, „Minister für Verteidigung“, geboren am 28. Dezember 1941 in Tscheljabinsk, Russische Föderation.
7. ANTJUFEJEW, Wladimir Jurewitsch, alias SCHEWTSOW, Wadim, „Minister für Staatssicherheit“, geboren 1951 in Nowosibirsk, Russische Föderation, russischer Pass.
8. KOROLJOW, Alexander Iwanowitsch, „Vizepräsident“, geboren am 24. Oktober 1958 in Wroclaw, Polen, russischer Pass.
9. BALALA, Viktor Aleksejewitsch, ehemaliger „Justizminister“, geboren 1961 in Winniza, Ukraine.
10. SACHAROW, Viktor Pawlowitsch, „Staatsanwalt von Transnistrien“, geboren 1948 in Kamenka, Republik Moldau.
11. GUDYMO, Oleg Andrejewitsch, „Mitglied des Obersten Sowjets“, „Vorsitzender des Ausschusses für Sicherheit, Verteidigung und Friedenspolitik des Obersten Sowjets“, „ehemaliger Stellvertretender Minister für Sicherheit“, geboren am 11. September 1944 in Alma-Ata, Kasachstan, russischer Pass Nr. 51 No. 0592094.
12. KRASNOSELSKIJ, Wadim Nikolajewitsch, „Minister des Inneren“, geboren am 14. April 1970 in Daurija, Zabajkalskijrajon, Chitinskaja oblast, Russische Föderation.
13. ATAMANIUK, Wladimir, „Stellvertretender Minister für Verteidigung“.
ANHANG II
Liste der Personen zu Artikel 1 Absatz 1 Ziffer ii
1. URSKAJA, Galina Wasiljewna, „Ministerin für Justiz“, geboren am 10. Dezember 1957 im Dorf Pjatiletka, Brjanskijrajon, Brianskaja oblast, Russische Föderation.
2. MAZUR, Igor Leonidowitsch, „ Leiter der staatlichen Verwaltung in Dubossarij Rajon“, geboren am 29. Januar 1967 in Dubossary, Republik Moldau.
3. PLATONOW, Juri Michailowitsch, bekannt als Juri PLATONOW, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Rybnitsa Rajon und Rybnitsa-Stadt“, geboren am 16. Januar 1948 in Klimkowo, Poddorskij rajon, Nowgorodskaja oblast, russischer Pass Nr. 51 NO. 0527002, ausgestellt von der russischen Botschaft in Chisinau am 4. Mai 2001.
4. CHERBULENKO, Alla Viktorowna, „Stellvertretende Leiterin der staatlichen Verwaltung von Rybnitsa“, zuständig für Bildungsfragen.
5. KOGUT, Wecheslaw Wasilewitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Bender“, geboren am 16. Februar 1950 in Taraclia, Chadir-Lunga rajon, Republik Moldau.
6. KOSTIRKO, Viktor Iwanowitsch, „Leiter der staatlichen Verwaltung in Tiraspol“, geboren am 24. Mai 1948, Komsomolskna Amure, Chabarowskij kraj, Russische Föderation.
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster
Neufassung des MCC (Modernized Customs Codex - Modernisierter Zollkodex) am 19.02. 2008 verabschiedet
26.02.2008 um 10:05 Uhr - die Neufassung des Zollkodex bringt folgende Neuerungen:
+ Die elektronische Vorlage der Zollanmeldungen und Begleitpapiere wird zur Regel;
+ künftig können die nationalen Zollbehörden mit den anderen zuständigen Behörden elektronisch Daten austauschen
+ die zentrale Zollabwicklung wird gefördert, d. h. zugelassene Wirtschaftsbeteiligte können ihre Waren elektronisch anmelden und Zölle am Ort ihrer Niederlassung entrichten, unabhängig von dem Mitgliedstaat, in dem die Waren vom Zollgebiet der EU ausgeführt, in das Gebiet eingeführt oder in dem sie verbraucht werden;
+ es werden die Voraussetzungen für die Entwicklung eines sog. einzigen Schalters (single window) und einer sog. einzigen Anlaufstelle (one-stop shop) geschaffen, bei denen die Marktteilnehmer die Auskünfte über die Waren nur noch einer Kontaktstelle erteilen, auch wenn die Daten für unterschiedliche Verwaltungen oder Behörden bestimmt sind, so dass die Prüfungen für verschiedene Zwecke (Zoll-, Hygienevorschriften usw.) zur selben Zeit und am selben Ort vorgenommen werden können (Konzept der einzigen Anlaufstelle).
Die Neufassung trägt den Veränderungen im Umfeld von Zollbehörden und Wirtschaft insbesondere mit der Einführung des elektronischen Datenaustauschs Rechnung.
Die Schwerpunkte der Zolltätigkeit haben sich in den letzten 20 Jahren von der Erhebung von Zöllen auf andere Maßnahmen verlagert, so z.B. auf Sicherheit, Bekämpfung von Marken- und Produktpiraterie, Geldwäsche und Drogenhandel sowie die Durchsetzung von Hygiene-, Gesundheits- und Verbraucherschutzmaßnahmen, die Erhebung von Mehrwert- und Verbrauchsteuern bei der Einfuhr sowie die Befreiung von diesen Steuern bei der Ausfuhr.
Der modernisierte Zollkodex wird voraussichtlich Mitte 2008 in Kraft treten, anwendbar wird er jedoch erst, wenn auch die Durchführungsvorschriften in Kraft treten. Diese werden derzeit überarbeitet und werden vermutlich im Laufe des Jahres 2009 verabschiedet werden. Bis dahin ist weiterhin der derzeitige Zollkodex von 1992 voll anwendbar.
Mitgeteilt vom Bundesministerium für Finanzen (Österreich) www.bmf.gv.at am 25.02.2008
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster
Präferenzen AKP-Staaten
26.02.2008 um 10:03 Uhr - Neue Übergangsbestimmungen für die Ausstellung und Anerkennung von Präferenznachweisen
Nach dem Auslaufen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (Cotonou-Abkommen) zum 31. Dezember 2007 wurden bis zum Inkrafttreten neuer Wirtschaftspartnerabkommen Übergangsmaßnahmen getroffen, die den Marktzugang für bestimmte Länder der AKP-Staaten ermöglichen - Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007.
Bezüglich der in Artikel 38 des Anhangs II dieser Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen gelten im Hinblick auf die Ausstellung und Anerkennung von Präferenznachweisen die nachstehenden besonderen Regelungen:
Waren mit Ursprung in den AKP-Ländern oder Regionen, die von der Marktzugangsregelung erfasst sind (Anhang-I-Länder):
Für Waren, die vor dem 01. Januar 2008 aus diesen Ländern ausgeführt worden sind, kann bis zum 31. Oktober 2008 bei Vorlage einer nach Artikel 15 des bisherigen AKP-Ursprungsprotokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eine Präferenz gewährt werden, soweit die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor dem 01. Januar 2008 erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Präferenznachweises gegeben sind.
Für Waren, die vor dem 01. Januar 2008 in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Inanspruchnahme einer Präferenzbehandlung übergeführt wurden, kann eine Präferenz gewährt werden, wenn bis zum 31. Oktober 2008 eine gemäß Artikel 16 des bisherigen AKP-Ursprungsprotokolls nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt wird.
Für Waren, die sich am 01. Januar 2008 im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung, einem Zolllager oder einer Freizone befinden und die nicht von einer nach Artikel 15 des bisherigen AKP-Ursprungsprotokolls ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitet werden, kann eine Präferenzbehandlung nur in Anspruch genommen werden, wenn bis zum 31. Oktober 2008 eine nach Artikel 15 des Anhangs II der Marktzugangsverordnung nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorgelegt und der Direkttransport nachgewiesen wird.
Waren mit Ursprung in bestimmten AKP-Ländern oder Regionen, die nicht von der Marktzugangsregelung erfasst sind (Nicht-Anhang-I-Länder):
Für Waren aus diesen Ländern, die nach dem 31. Dezember 2007 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, verlieren die ursprünglich ausgestellten/ausgefertigten Präferenznachweise ihre Gültigkeit und können nicht mehr anerkannt werden. Eine Präferenz für diese Waren kann nur auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gewährt werden, vorausgesetzt, dass die Waren den APS-Ursprungsregeln entsprechen und für sie ein nachträglich ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A oder - für Warenlieferungen unter 6.000 Euro - eine Ursprungserklärung auf der Rechnung vorgelegt wird und die erforderlichen Stempelmitteilungen erfolgt sind.
Quelle:Bundesministerium für Finanzen auf www.zoll.de vom 25.02.2008
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster