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Einfuhren von Waren aus Montenegro in die Gemeinschaft
06.03.2008 um 13:42 Uhr - Mit einem im Amtsblatt C 297 vom 7.12.2006, Seite 13, veröffentlichten Hinweis für Einführer wurde Wirtschaftsbeteiligten, die Ursprungsnachweise vorlegen, um für alle Waren, die aus Montenegro eingeführt werden, Präferenzbehandlung zu erwirken, mitgeteilt, sie sollten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen
ergreifen, da die Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zur Entstehung einer Zollschuld führen könne. Der Hinweis erging aufgrund von Zweifeln daran, dass die aus Montenegro im Rahmen der Präferenzregelung eingeführten Waren wie vom Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben tatsächlich und ordnungsgemäß
auf ihre Ursprungseigenschaft hin geprüft werden.
Die Überwachungsmission der Kommissionsdienststellen in Montenegro stellte insbesondere fest, dass die erforderlichen Voraussetzungen in der Zollverwaltung vorhanden sind, um die Präferenzregelungen bei der Ausfuhr von Waren in die Gemeinschaft sowie in andere Balkanländer ordnungsgemäß zu handhaben und zu prüfen.
Da die Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Präferenzregelungen im Falle Montenegros inzwischen wiederhergestellt sind, wird der Hinweis für Einführer über Einfuhren von Waren aus Montenegro in die Gemeinschaft aufgehoben, in Bezug auf Einfuhren von Waren aller Art aus Montenegro in die Gemeinschaft.
Dieser Hinweis tritt an die Stelle des im Amtsblatt C 297 vom 7.12.2006, Seite 13, veröffentlichten Hinweises.
Quelle: Amtsblatt der EU
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster
92. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002 (Taliban)
06.03.2008 um 08:02 Uhr - Verordnung (EG) Nr. 198/2008 der Kommission vom 03. März 2008 zur 92. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
Der Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen beschloss am 20. Februar 2008, die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, zu ändern. Anhang I ist somit entsprechend zu ändern.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
(1) Der Eintrag „Islamic Jihad Group (alias (a) Jama’at al-Jihad, (b) Libyan Society, (c) Kazakh Jama’at, (d) Jamaat Mojahedin, (e) Jamiyat, (f) Jamiat al-Jihad al-Islami, (g) Dzhamaat Modzhakhedov, (h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, (i) al-Djihad al-Islami, (j) Zamaat Modzhakhedov Tsentralnoy Asii)“ unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“erhält folgende Fassung:
„Islamic Jihad Group (alias (a) Jama’at al-Jihad, (b) Libyan Society, (c) Kazakh Jama’at, (d) Jamaat Mojahedin, (e) Jamiyat, (f) Jamiat al-Jihad al-Islami, (g) Dzhamaat Modzhakhedov, (h) Islamic Jihad Group of Uzbekistan, (i) al-Djihad al-Islami, (j) Zamaat Modzhakhedov Tsentralnoy Asii, (k) Islamic Jihad Union).“
(2) Der Eintrag „Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz Al-Khashiban (alias (a) Fahad H. A. Khashayban, (b) Fahad H. A. al- Khashiban, (c) Fahad H. A. Kheshaiban, (d) Fahad H. A. Kheshayban, (e) Fahad H. A. al-Khosiban, (f) Fahad H. A. Khasiban, (g) Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz al-Khashayban (h) Fahd Muhammad’ Abd al-‘Aziz al-Khushayban, (i) Fahad al-Khashiban, (j) Fahd Khushaiban, (k) Fahad Muhammad A. al-Khoshiban, (l) Fahad Mohammad A. al-Khoshiban, (m) Abu Thabit, (n) Shaykh Abu Thabit, (o) Shaykh Thabet, (p) Abu Abdur Rahman, (q) Abdur Abu Rahman). Geburtsdatum: 16.10.1966. Geburtsort: ‘Aniza, Saudi-Arabien. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf Group beteiligt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:
„Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz Al-Khashiban (alias (a) Fahad H. A. Khashayban, (b) Fahad H. A. al-Khashiban, (c) Fahad H. A. Kheshaiban, (d) Fahad H. A. Kheshayban, (e) Fahad H. A. al-Khosiban, (f) Fahad H. A. Khasiban, (g) Fahd Muhammad ‘Abd Al-‘Aziz al-Khashayban (h) Fahd Muhammad’ Abd al-‘Aziz al-Khushayban, (i) Fahad al-Khashiban, (j) Fahd Khushaiban, (k) Fahad Muhammad A. al-Khoshiban, (l) Fahad Mohammad A. al-Khoshiban, (m) Fahad Mohammad Abdulaziz Alkhoshiban, (n) Abu Thabit, (o) Shaykh Abu Thabit, (p) Shaykh Thabet, (q) Abu Abdur Rahman, (r) Abdur Abu Rahman). Geburtsdatum: 16.10.1966. Geburtsort: Oneiza, Saudi-Arabien. Pass Nr.: G477835 (ausgestellt am 26.6.2006, gültig bis 3.5.2011). Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf beteiligt.“
(3) Der Eintrag „Abdul Rahim Al-Talhi (alias (a) ‘Abdul-Rahim Hammad al-Talhi, (b) Abd’ Al-Rahim Hamad al-Tahi, (c) Abdulrheem Hammad A Altalhi, (d) Abe Al-Rahim al-Talahi, (e) Abd Al-Rahim Al Tahli, (f) ‘Abd al-Rahim al-Talhi, (g) Abdulrahim Al Tahi, (h) Abdulrahim al-Talji, (i) ‘Abd-Al-Rahim al Talji, (j) Abdul Rahim, (k) Abu Al Bara’a Al Naji, (l) Shuwayb Junayd. Anschrift: Buraydah, Saudi-Arabien. Geburtsdatum: 8.12.1961. Geburtsort: Al-Taif, Saudi- Arabien. Pass Nr.: F275043, ausgestellt am 29.5.2004, gültig bis 5.4.2009. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an diese Gruppe beteiligt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:
„Abdul Rahim Al-Talhi (alias (a) ‘Abdul-Rahim Hammad al-Talhi, (b) Abd’ Al-Rahim Hamad al-Tahi, (c) Abdulrheem Hammad A Altalhi, (d) Abe Al-Rahim al-Talahi, (e) Abd Al-Rahim Al Tahli, (f) ‘Abd al-Rahim al-Talhi, (g) Abdulrahim Al Tahi, (h) Abdulrahim al-Talji, (i) ‘Abd-Al-Rahim al Talji, (j) Abdul Rahim Hammad Ahmad Al-Talhi, (k) Abdul Rahim, (l) Abu Al Bara’a Al Naji, (m) Shuwayb Junayd. Anschrift: Buraydah, Saudi-Arabien. Geburtsdatum: 8.12.1961. Geburtsort: Al-Shefa, Al-Taif, Saudi-Arabien. Pass Nr.: F275043 (ausgestellt am 29.5.2004, gültig bis 5.4.2009). Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an diese Gruppe beteiligt.“
(4) Der Eintrag „Muhammad ‘Abdallah Salih Sughayr (alias (a) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayir, (b) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughaier, (c) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayer, (d) Mohd Al-Saghir, (e) Muhammad Al-Sugayer, (f) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sughair, (g) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sugair, (h) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Suqayr, (i) Abu Bakr, (j) Abu Abdullah. Geburtsdatum: (a) 20.8.1972, (b) 10.8.1972. Geburtsort: Al-Karawiya, Saudi-Arabien. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an und der Rekrutierung für diese Gruppe beteiligt“ unter „Natürliche Personen“ erhält folgende Fassung:
„Muhammad ‘Abdallah Salih Sughayr (alias (a) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayir, (b) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughaier, (c) Muhammad’ Abdallah Salih Al-Sughayer, (d) Mohd Al-Saghir, (e) Muhammad Al-Sugayer, (f) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sughair, (g) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Sugair, (h) Muhammad ‘Abdallah Salih Al-Suqayr, (i) Mohammad Abdullah S Ssughayer, (j) Abu Bakr, (k) Abu Abdullah. Geburtsdatum: (a) 20.8.1972, (b) 10.8.1972. Geburtsort: Al-Karawiya, Oneiza, Saudi-Arabien. Pass Nr.: E864131 (ausgestellt am 30.12.2001, abgelaufen am 6.11.2006). Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Weitere Angaben: an der Finanzierung und sonstigen Unterstützung der Gruppe Abu Sayyaf sowie an Waffenlieferungen an und der Rekrutierung für diese Gruppe beteiligt.“
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster
Änderung des Embargos gegen Irak
06.03.2008 um 08:01 Uhr - Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
In Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen enthält Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates besondere Regelungen für Einnahmen aus den Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak, während Artikel 10 der genannten Verordnung besondere Regelungen zur Immunität bestimmter irakischer Vermögenswerte in Bezug auf Gerichtsverfahren vorsieht. Die besonderen
Bestimmungen für Einnahmen sind noch in Kraft, während die besonderen Immunitätsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2007 galten.
Sowohl in der Resolution 1790 (2007) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen als auch im Gemeinsamen Standpunkt 2008/186/GASP ist festgelegt, dass diese beiden besonderen Regelungen bis zum 31. Dezember 2008 gelten. Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
Ferner sind, was die Angaben zu den zuständigen Behörden, die Haftung für Verstöße und die Rechtshoheit anbetrifft, in der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 die jüngsten Entwicklungen in der Sanktionspraxis zu berücksichtigen. Im Sinne dieser Verordnung gilt als Gebiet der Gemeinschaft die Gesamtheit der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe seiner Bestimmungen Anwendung findet.
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
„Artikel 2
Sämtliche Einnahmen aus Exportverkäufen von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus Irak gemäß der in Anhang I aufgeführten Liste werden ab dem 22. Mai 2003 entsprechend den in der UNSC-Resolution 1483 (2003), insbesondere in den Nummern 20 und 21, festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.“
2. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 4a
Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen oder Organisationen können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 nicht haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das Verbot verstoßen.“
3. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
„Artikel 6
(1) Abweichend von Artikel 4 können die auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
a) die Gelder oder die wirtschaftlichen Ressourcen waren bereits vor dem 22. Mai 2003 Gegenstand eines Pfandrechts oder einer Entscheidung, die von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht begründet bzw. erlassen wurden;
b) die Gelder oder die wirtschaftlichen Ressourcen werden ausschließlich für die Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch ein solches Pfandrecht gesichert sind oder durch eine solche Entscheidung als gültig anerkannt wurden, wobei die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften, die die Rechte der solche Forderungen geltend machenden Personen begründen, einzuhalten sind;
c) die Erfüllung der Forderung stellt keinen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 3541/92 dar;
d) die Anerkennung des Pfandrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Ressourcen nach Maßgabe der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen nur zum Zweck ihres Transfers an den von der irakischen Zentralbank geführten Entwicklungsfonds für Irak freigegeben werden.“
4. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
„Artikel 7
(1) Die wissentliche und vorsätzliche Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 4 oder die Förderung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Transaktionen ist, ist untersagt.
(2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission direkt oder über diese zuständigen Behörden zu übermitteln.“
5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
„Artikel 8
(1) Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen und unbeschadet des Artikels 284 des Vertrags sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet,
a) den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, sowie der Kommission — direkt oder über diese zuständigen Behörden — unverzüglich alle Informationen zu übermitteln, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z. B. über gemäß Artikel 4 eingefrorene Konten und Guthaben;
b) mit den auf den Websites in Anhang V angegebenen zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammenzuarbeiten.
(2) Die gemäß diesem Artikel übermittelten oder erhaltenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden.“
6. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 15a
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und stellen alle diesbezüglichen Informationen auf den oder über die in Anhang V genannten Websites zur Verfügung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. März 2008 ihre zuständigen Behörden mit und setzen sie von allen späteren Änderungen in Kenntnis.“
7. Artikel 16 erhält folgende Fassung:
„Artikel 16
Diese Verordnung gilt
a) im Gebiet der Gemeinschaft, einschließlich ihres Luftraums,
b) an Bord jedes Luft- oder Wasserfahrzeugs, das der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats unterliegt,
c) für jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und sich innerhalb oder außerhalb des Gebiets der Gemeinschaft aufhält,
d) für jede nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung und
e) für jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Bezug auf Geschäfte, die ganz oder teilweise in der Gemeinschaft getätigt werden.“
8. Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Artikel 2 und 10 gelten bis zum 31. Dezember 2008.“
9. Anhang V erhält die Fassung des Textes im Anhang dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster