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Kabinett beschließt 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

20.08.2008 um 14:12 Uhr - Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Datum: 20.8.2008

Das Kabinett hat heute das 13. Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung beschlossen.

Nach dem Gesetzentwurf ist eine sehr zurückhaltende Prüfung ausländischer Investitionen vorgesehen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Michael Glos, hierzu: "Deutschland ist und bleibt offen für ausländische Investitionen." Anwendbar ist das Gesetz auf Investoren mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der EFTA Staaten, wenn diese mindestens 25 % der Stimmrechtsanteile des deutschen Unternehmens erwerben wollen. Bundesminister Glos: "Der Großteil ausländischer Investitionen wird nicht vom Gesetzentwurf erfasst." Staatsfonds etwa erwerben regelmäßig deutlich geringere Anteile an Unternehmen.

Glos ergänzt: "Unternehmen und Erwerber werden durch den Gesetzentwurf in geringstmöglicher Weise belastet. Der Gesetzentwurf sieht keine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für ausländische Unternehmen vor, sondern lediglich das Recht, bestimmte Investitionen zu prüfen."

Das Prüfverfahren gewährleistet, dass die beteiligten Unternehmen und Erwerber rasch Rechtssicherheit erlangen: Die Prüfung eines Erwerbs kann nur innerhalb von drei Monaten nach dem Vertragsschluss eingeleitet werden. Ist eine Prüfung eingeleitet worden, können Beschränkungen nur innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung vollständiger Unterlagen angeordnet werden. Eine nachträgliche Überprüfung eines Erwerbs nach Ablauf dieser Fristen ist nicht möglich. Zudem können Unternehmen und Erwerber bereits vor Abschluss des Erwerbsvertrages die Unbedenklichkeit des Erwerbs klären.

Maßgebliches Kriterium für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Dieses Kriterium ist durch das EG- Recht und die Rechtssprechung des EuGH hinreichend bestimmt. Der Gesetzentwurf berücksichtigt daher die europarechtlichen Vorgaben. Erforderlich ist eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft. Die Anforderungen des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sind hoch. Dies wird bei der Anwendung des Gesetzes zu beachten sein.

Für die Prüfung und etwaige Beschränkungen ausländischer Erwerbe ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuständig. Dabei werden die jeweils im konkreten Fall betroffenen Ressorts beteiligt. Ist die Prüfung eines ausländischen Erwerbs eingeleitet worden, unterrichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die Bundesregierung vor Ablauf der Zweimonatsfrist über das Ergebnis der Prüfung. Hält das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach einem Prüfverfahren Anordnungen oder eine Untersagung für erforderlich, ist hierfür zuvor die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich. Diese hohe Verfahrensanforderung unterstreicht den Ausnahmecharakter von Anordnungen oder Untersagungen ausländischer Investitionen.

Angesichts des begrenzten Anwendungsbereichs der Prüfungsmöglichkeit und der strengen Anforderungen des EG- Rechts und des EuGH an die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit werden Anordnungen zum Erwerb oder Untersagungen nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das offene Investitionsklima in Deutschland wird dadurch nicht berührt.





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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

Deutscher EU-Handel: Zahl der beteiligten Unternehmen steigt auf 570 000

19.08.2008 um 17:52 Uhr - WIESBADEN (Statistisches Bundesamt) – Im Laufe des Jahres 2007 haben in Deutschland über 570 000 Unternehmen Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten bezogen oder in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, ist damit die Zahl der im deutschen Intrahandel tätigen Unternehmen um gut 40 000 gegenüber dem Vorjahr angestiegen. Mehr als 470 000 Unternehmen führten Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten ein, während etwa 236 000 Unternehmen als Exporteure tätig waren.

Am deutschen Intrahandel in der EU sind nicht nur Unternehmen aus Deutschland beteiligt: Rund 6 700 (1,2%) der rund 570 000 beteiligten Unternehmen haben ihren Sitz im Ausland. Bei der Einfuhr von Waren aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland waren etwa 4 500 ausländische Unternehmen tätig. Den größten Anteil hatten dabei Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden (908 Unternehmen). Am Versand waren nahezu 3 800 ausländische Unternehmen beteiligt. Hier stellte die Schweiz mit fast 1 500 Unternehmen den größten Anteil. Umsatzmäßig war die Bedeutung der ausländischen Unternehmen weitaus höher. So erzielten sie im Jahr 2007 in der Versendung einen Umsatz von etwa 7%. Beim Bezug von Waren entfielen sogar 10,5% der Umsätze auf Unternehmen mit Sitz im Ausland.

(c) Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden vom 19.08.2008



Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

Anhebung der Wertgrenze für Kleinsendungen - nicht für die Einfuhrumsatzsteuer

24.07.2008 um 10:37 Uhr - Sendungen mit geringem Wert, d.h. deren Wert nicht höher ist als 22 Euro, sind derzeit nach der ZollbefreiungsVO einfuhrabgabenfrei. Diese Wertgrenze wird sich für die Zollabgaben zum 01.12.2008 auf 150,- € erhöhen.

Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, wird die Anhebung der Wertgrenzen aber ausschließlich für Zölle Anwendung finden. Eine entsprechende Angleichung der Einfuhrumsatzsteuervorschriften wird es in diesem Bereich nicht geben. Nach Artikel 22 der Richtlinie 83/181/EWG beträgt die Höchstgrenze für die Steuerbefreiung von eingeführten geringwertigen Gegenständen nach wie vor 22 Euro.

Die EUStBV (VSF Z 8051), die Dienstvorschrift "Sendungen mit geringem Wert" (VSF Z 08 04) sowie die Dienstvorschrift im Bereich Einfuhrumsatzsteuer sollen zu gegebener Zeit angepasst werden.







Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster