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Neuerungen zur Intrastat 2009

03.12.2008 um 13:35 Uhr - Die "Intrastat-Ausfüllanleitung 2009" ist auf der Homepage des Statistischen Bundesamtes eingestellt worden.

Die Druckfassung der Intrastat-Ausfüllanleitung 2009 steht voraussichtlich Mitte/Ende Dezember zur Verfügung.

Die englische Internetfassung der Anleitung 2009 befindet sich ebenfalls in Bearbeitung.

Zudem hat das Statistische Bundesamt aktuell Folgendes zur Datenerhebung im Intrahandel veröffentlicht:

Ab Berichtsmonat Januar 2009 werden im Bereich der Intrahandelsstatistik (Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs) einige Änderungen eintreten, auf die wichtigsten wird nachfolgend hingewiesen:

Die auf den jeweiligen Vorjahres- beziehungsweise Jahreswert der innergemeinschaftlichen Warenversendungen beziehungsweise -eingänge bezogene Meldeschwelle wird in Deutschland einheitlich auf 400 000 Euro angehoben.

Die auf den Vorjahres- beziehungsweise Jahreswert der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen bezogene Schwelle, bis zu der auf die Angabe des Statistischen Wertes bei Käufen/Verkäufen und Kommissions-/ Konsignationsgeschäften verzichtet wird, wird für Wareneingänge auf 30 Millionen Euro und für Warenversendungen auf 42 Millionen Euro angehoben.

Die Liste der Warennummern, bei denen auf die Angabe der Eigenmasse (Kilogramm) verzichtet wird, wird um circa 200 Positionen erweitert. Eine aktuelle Liste finden Sie in Anhang 6 der Anleitung zum Ausfüllen der Intrastat-Vordrucke 2009.





Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster

101. Änderung der VO (EG) Nr. 881/2002 (Taliban)

03.12.2008 um 13:34 Uhr - Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden.

Der Gerichtshof entschied am 3. September 2008, die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie Yassin Abdullah Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft. Gleichzeitig ordnete der Gerichtshof an, die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002, soweit sie Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation betrifft, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des Urteils aufrechtzuerhalten. Dieser Zeitraum wurde gewährt, um eine Heilung der festgestellten Verstöße zu ermöglichen.

Um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, hat die Kommission Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellte Zusammenfassung der Gründe übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen.

Die Kommission hat von Herrn Kadi und der Al-Barakaat International Foundation Stellungnahmen erhalten und diese geprüft.

Die vom Al-Qaida- und Taliban-Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen erstellte Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, auf die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen anzuwenden ist, umfasst Herrn Kadi und die Al-Barakaat International Foundation.

Nach sorgfältiger Erwägung der von Herrn Kadi mit Schreiben vom 10. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen von Herrn Kadi mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, ihn in der Liste zu führen.

Nach sorgfältiger Erwägung der von der Al-Barakaat International Foundation mit Schreiben vom 9. November 2008 übermittelten Stellungnahme und angesichts des präventiven Charakters des Einfrierens von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ist die Kommission der Auffassung, dass es aufgrund der Verbindungen der Al-Barakaat International Foundation mit dem Al-Qaida-Netzwerk gerechtfertigt ist, sie in der Liste zu führen.

Daher sind Herr Kadi und die Al-Barakaat International Foundation Anhang I hinzuzufügen.

Angesichts des präventiven Charakters und der Ziele, die durch das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 erreicht werden sollen, und der Notwendigkeit, die berechtigten Interessen der Wirtschaftsbeteiligten, die sich auf die Rechtmäßigkeit der für nichtig erklärten Verordnung gestützt haben, zu schützen, gilt diese Verordnung mit Wirkung vom 30. Mai 2002.

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:

Der folgende Eintrag wird unter „Juristische Personen, Gruppen oder Organisationen“ angefügt:
„Barakaat International Foundation. Anschrift: a) Box 4036, Spånga, Stockholm, Schweden; b) Rinkebytorget 1, 04,
Spånga, Schweden.“

Der folgende Eintrag wird unter „Natürliche Personen“ angefügt:
„Yasin Abdullah Ezzedine Qadi (alias a) Kadi, Shaykh Yassin Abdullah, b) Kahdi, Yasin; c) Yasin Al-Qadi). Geburtsdatum: 23.2.1955. Geburtsort: Kairo, Ägypten. Staatsangehörigkeit: Saudi-Arabisch. Reisepass-Nr.: a) B 751550, b) E 976177 (ausgestellt am 6.3.2004, gültig bis 11.1.2009). Sonstige Informationen: Jeddah, Saudi-Arabien.“





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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster

EG Dual Use VO Anhang I und IV geändert

03.12.2008 um 12:32 Uhr -
im Amtsblatt der EU ist heute die Neufassung der EG Dual Use VO (Anhang I und IV) veröffentlicht worden.
Nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 müssen Güter mit doppeltem Verwendungszweck (einschließlich Software und Technologie) bei ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft wirksam kontrolliert werden.

Damit die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ihren internationalen Verpflichtungen nachkommen können, enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 eine gemeinsame Liste der in Artikel 3 jener Verordnung genannten Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck; die Verordnung dient der Umsetzung internationaler Vereinbarungen zur Kontrolle von Dual-Use-Gütern und -Technologien, wie der Wassenaar-Vereinbarung, des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR), der Gruppe der Nuklearen Lieferländer (NSG), der Australiengruppe (AG) sowie des Chemiewaffenübereinkommens (CWÜ).

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 werden Anhang I und Anhang IV im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen aktualisiert, die die einzelnen Mitgliedstaaten als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollvereinbarungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen haben.

Anhang I und Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sollten geändert werden, um den Änderungen Rechnung zu tragen, die nach den Änderungen durch die Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 (2) im Rahmen der Wassenaar-Vereinbarung, der Australiengruppe und des MTCR vorgenommen wurden.

Um den Ausfuhrkontrollbehörden und den Wirtschaftsakteuren die Bezugnahme zu erleichtern, sollte eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Anhänge zur Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 veröffentlicht werden.

Die aktuelle Liste finden Sie im Anhang zu diesem Newsletter. Sobald eine Synopse der Gegenüberstellung der alten und neuen sowie geänderten Positionen verfügbar ist, werden wir diese kommunizieren.



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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster