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Elektronisches Ausfuhrverfahren/Vorabanmeldungen für Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden
20.01.2009 um 18:25 Uhr - Nach Artikel 787 Abs. 2 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) sind Ausfuhranmeldungen - soweit mündliche oder konkludente Anmeldungen nicht in Betracht kommen - ab dem 1. Juli 2009 grundsätzlich nur noch elektronisch abzugeben.
In Deutschland erfolgt die Umsetzung des elektronischen Ausfuhrverfahrens im Rahmen des IT-Verfahrens ATLAS als Bestandteil des EU-weiten IT-Projekts ECS/AES (Export Control System/Automated Export System).
Seit dem 1. August 2006 steht den Wirtschaftsbeteiligten mit dem ATLAS-Ausfuhr-Release 1.0 die Möglichkeit zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen zur Verfügung.
Nachfolgend werden die voraussichtlichen Starttermine für bestimmte weitere Anwendungsfunktionalitäten in ATLAS-Ausfuhr bekannt gegeben:
28. Februar 2009: Echtbetriebaufnahme des ATLAS-Ausfuhr-Release 2.0. (bei Teilnehmereingabe ist die Weiternutzung des ATLAS-Ausfuhr-Release 1.0 bis zum 30. Juni 2009 möglich).
1. April 2009: Starttermin für die Online-Abschreibung von Ausfuhrgenehmigungen(s.http://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_atlas_ausfuhr_2_0.pdf)
der ursprüngliche geplante Starttermin 1. Februar 2009 muss u.a. wegen noch ausstehender Rechtsanpassungen verschoben werden.
1. April 2009: Starttermin für die Internetausfuhranmeldung IAA-Plus (s. http://www.zoll.de/a0_aktuelles/atlas_internetausfuhranmeldung/index.html)
1. Juli 2009: Inbetriebnahme des Verfahrensteils "einstufiges Ausfuhrverfahren für vertrauenswürdige Ausführer nach § 13 der Außenwirtschaftsverordnung"
(s. http://www.zoll.de/e0_downloads/c0_merkblaetter/merkblatt_atlas_ausfuhr.pdf)
Aus gegebener Veranlassung wird durch die Zollverwaltung im Übrigen zur Abgabe elektronischer summarischer Eingangsanmeldungen nach Art. 36a des Zollkodex und summarischer Ausgangsanmeldungen nach Art. 842a ZK-DVO auf Folgendes hingewiesen:
Nach Artikel 3 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1875/2006 besteht ab dem 1. Juli 2009 die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen.
Derzeit berät die Europäische Kommission mit den Mitgliedstaaten jedoch über einen Verordnungsvorschlag für eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2010. Der weitere Gang der Gesetzgebung bleibt zunächst noch abzuwarten. Für das elektronische Ausfuhrverfahren hat dieser Verordnungsvorschlag aller Voraussicht nach keine Auswirkungen (namentlich die Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen ab dem 1. Juli 2009).
© Bundesministerium der Finanzen
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der KonVent GmbH, Münster
Merkblatt zum Einheitspapier - Ausgabe 2009
16.01.2009 um 07:51 Uhr - Das Merkblatt zum Einheitspapier - Ausgabe 2009 - wird vom Bundesministerium der Finanzen erstmals nicht mehr in gedruckter Fassung herausgegeben, sondern nur noch in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Neben den jährlichen Änderungen sind durch die elektronische Übernahme der Manuskriptdaten nachstehende Korrekturen erforderlich geworden, die in der aktuellen Fassung berücksichtigt wurden:
Abschnitt III - Förmlichkeiten bei der Bestimmung (Eingang/Einfuhr)
Feld 1 Anmeldung:
Für die Kurzbezeichnung "IM" wurde die für den Eingang/Einfuhr gültige Erläuterung eingefügt.
Feld 14 Anmelder/Vertreter und Feld 25 Verkehrszweig an der Grenze:
Der Klammerzusatz wurde gestrichen.
Anhang 1 A - Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik - ISO-alpha-2-Code für Länder
Der für das Vereinigte Königreich gültige Code "GB" wurde durchgängig eingefügt.
Anhang 3 - Zu Feld 24 Art des Geschäfts
Die Schlüsselnummern für die Geschäfte mit Eigentumsübertragung und mit Gegenleistung haben sich im Vergleich zum Jahr 2008 nicht verändert.
Die Fußnote (g) bei der Schlüsselnummer 69 wurde gestrichen.
© Bundesministerium der Finanzen auf www.zoll.de
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster
Neue Zuständigkeiten für die Erteilung von Zolltarifauskünften
16.01.2009 um 07:49 Uhr - zum 1. Januar 2009 wurden die Zuständigkeiten für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und unverbindlichen Zolltarifauskünften für Umsatzsteuerzwecke grundlegend neu geregelt.
Verbindliche Zolltarifauskünfte
Verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt nunmehr das Hauptzollamt Hannover auf Antrag (Vordruck 0307) unter folgender Adresse:
Hauptzollamt Hannover
Waterloostraße 4
30169 Hannover
Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke
Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke können in Abhängigkeit des betreffenden Warenkapitels bei den entsprechenden Dienstsitzen des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung mit Hilfe des Vordruck 0310 beantragt werden. Das sind im Einzelnen:
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Berlin
Grellstraße 18, 24
10409 Berlin
für Waren der Kapitel 10, 11, 20, 22, 23 sowie der Kapitel 86 bis 92 und 94 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Frankfurt am Main
Gutleutstraße 185
60327 Frankfurt am Main
für Waren der Kapitel 25, 32, 34 bis 37 (ohne die Positionen 3505 und 3506), sowie der Kapitel 41 bis 43 und 50 bis 70 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Hamburg
Baumacker 3
22523 Hamburg
für Waren der Kapitel 2, 3, 5, 9, 12 bis 16, 18, 24 und 27, der Positionen 3505 und 3506, sowie der Kapitel 38 bis 40, 45 und 46 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz Köln
Merianstraße 110
50765 Köln
für Waren der Kapitel 17, 26, 28 bis 31, 33, 47 bis 49 sowie der Kapitel 71 bis 83 und 93 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Sophienstraße 6
80333 München
für Waren der Kapitel 1, 4, 7, 8, 19 und 21 der Kombinierten Nomenklatur;
Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
Dienstsitz München
Lilienthalstraße 3
85570 Markt Schwaben
für Waren der Kapitel 6, 44, 84 und 85 der Kombinierten Nomenklatur.
© Bundesministerium der Finanzen - mitgeteilt auf www.zoll.de
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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster