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Internetausfuhranmeldung Plus (IAA Plus) zum IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr kommt vorauss. zum 01.04.2009

03.03.2009 um 18:20 Uhr - Ab dem 1. Juli 2009 besteht die Pflicht zur Abgabe elektronischer Ausfuhranmeldungen. Ausnahmen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die Systeme aufgrund technischer Fehler nicht zur Verfügung stehen.

Ausführer sind frei in der Entscheidung, eine kommerzielle Software zur Anbindung an ATLAS anzuschaffen, oder die Internetzollanmeldung, die das BMF zur verfügung stellt, kostenlos zu nutzen. Das BMF hat heute über die Homepage der deutschen Zollverwaltung im Zusammenhang mit der Einführung von ATLAS-Ausfuhr (Release 2.0) darauf hingewiesen, dass voraussichtlich ab 1. April 2009 die Möglichkeit besteht, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat abzugeben, wenn die Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzollstelle angemeldet wird.

Die Zollverwaltung nutzt das für papierlose Steuererklärungen bereits von den meisten Bundesländern akzeptierte Zertifikat von ELSTER und ermöglicht damit den Verzicht auf die Unterschrift. Mit dem elektronischen Zertifikat können die Zollstellen feststellen, von wem eingehende Ausfuhranmeldungen stammen und gleichzeitig alle zollrechtlichen Entscheidungen zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren zurück an den Absender übermitteln. Damit können Wirtschaftsbeteiligte erstmals alle wesentlichen Vereinfachungen vollständig papierlos über das Internet abwickeln. Die Vorlage einer handschriftlich unterzeichneten Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle ist nicht mehr erforderlich. Rückantworten der Ausfuhrzollstelle werden dem Beteiligten übermittelt.

Die neue Technik bietet ein Maximum an Datensicherheit. Die Nutzung dieses Verfahrens ist freiwillig und verlangt von den Nutzern lediglich einen Standardbrowser als technische Zugangsvoraussetzung. Die als Serviceleistung der Zollverwaltung bekannte IAA zur Erstellung einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren im Normalverfahren bleibt selbstverständlich bestehen.

Die IAA Plus bietet folgende Vorteile:

- kostenneutrale Anbindung auch kleiner und mittelständischer Unternehmen an ATLAS, um die neuen rechtlichen Vorgaben zu erfüllen;
- internationale Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittelständischer Unternehmen wird gesichert, da übrige EU-Mitgliedstaaten ihren Unternehmen vergleichbare Zugänge zu den Zollsystemen anbieten;
- verbesserter Zugang für Bürger und Unternehmen an das ATLAS-System, da es keiner körperlichen Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle mehr bedarf; im Verfahren "Zugelassener Ausführer" können die Ausfuhranmeldungen 24 Stunden, 7 Tage die Woche bearbeitet werden;
- Optimierung des Servicegedankens bei der Abwicklung von elektronischen Zollfachverfahren.

Funktionsumfang der IAA Plus
Mit der IAA Plus wird der volle Funktionsumfang von ATLAS Ausfuhr zur Verfügung gestellt (Ausnahme "Vertrauenswürdige Ausführer (VA)" gemäß § 13 AWV).

Somit können mit der IAA Plus Ausfuhranmeldungen

im Normalverfahren


- für das einstufige und zweistufige Ausfuhrverfahren,
- mit Antrag auf Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes gemäß § 9 (2) AWV,
- für MO-Waren,
- für genehmigungspflichtige Waren mit Online-Abschreibungen von Ausfuhrgenehmigungen des BAFA und

im vereinfachten Verfahren


für unvollständige Anmeldungen,
mit Antrag auf Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes gemäß § 9 (2) AWV und
mit Bewilligung zum Zugelassenen Ausführer (ZA)

erstellt und an die Zollverwaltung übermittelt werden.

Des Weiteren werden in der Anwendung IAA Plus folgende Komponenten zusätzlich zur Verfügung gestellt:

- Hinterlegung der eingegangene Antwortnachrichten in einem "Postfach",
- die Möglichkeit des Herunterladens des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD), um dieses auszudrucken,
- Speicherung und Einsicht alter (vorheriger) Ausfuhrvorgänge.
- die Möglichkeit des Herunterladens des Ausgangsvermerks für Umsatzsteuerzwecke, um diesen auszudrucken.

Voraussetzungen zur Nutzung der IAA Plus
Zur Nutzung der IAA Plus sind eine vom Informations- und Wissensmanagement Dresden vergebene Zollnummer und ein gültiges ELSTER-Zertifikat erforderlich. Hierbei ist zu beachten, dass in den Stammdaten des Zolls die Steuernummer hinterlegt sein muss, welche dem ELSTER-Zertifikat zugrunde liegt, da sonst eine Verbindung zwischen dem IAA Plus Nutzer und dem Zertifikatinhaber nicht hergestellt werden kann. Zur Erteilung eines ELSTER Zertifikates vgl.: www.elsteronline.de.

Ein Merkblatt zur Nutzung der IAA Plus wird rechtzeitig vor in Betriebnahme der IAA Plus veröffentlicht.

© Bundesministerium der Finanzen



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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

Waffenembargos der UN: Runderlass 2/2009 des BMWI vom 13.01.2009

22.02.2009 um 17:43 Uhr - das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat am 13.01.2009 den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2009 "Ausfuhr; bestehende Waffenembargos" im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Er hat folgenden Inhalt:

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat mit Resolution vom 10. Juli 2008 (S/RES/1823 (2008)) das mit den Ziffern 9 und 10 der Resolution 1011 (1995) verhängte Waffenembargo gegen Ruanda aufgehoben. Der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2007 vom 27. Juni 2007 (BAnz. S. 6731) wird daher wie folgt gefasst:

1. Waffenembargos beinhalten Beschränkungen bzw. Verbote für die Lieferung von Waffen, Munition und sonstigem Rüstungsmaterial im Sinne des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL). Für die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste in Staaten bzw. an Personen und Organisationen werden aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Beschlüssen der Europäischen Union bzw. Entscheidungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in der Regel keine Genehmigungen erteilt. Waffenembargos bestehen gegen folgende Staaten:

a) Waffenembargos aufgrund von Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder von Gemeinsamen Standpunkten des Rates der Europäischen Union
Côte d’Ivoire (Elfenbeinküste)
Demokratische Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Irak
Iran
Libanon
Liberia
Myanmar
Sierra Leone
Simbabwe
Somalia
Sudan
Usbekistan
b) Waffenembargos aufgrund sonstiger Beschlüsse des Rates
der Europäischen Union
China
c) Waffenembargos aufgrund von Beschlüssen der OSZE
Armenien
Aserbaidschan
Neben den Waffenembargos gegen Staaten haben die Vereinten Nationen in den Sicherheitsratsresolutionen 1373 (2001) und 1390 (2002) und die Europäische Union in Gemeinsamen Standpunkten vom 27. Dezember 2001 (2001/930/GASP, ABl. EG Nr. L 344 S. 90, 2001/931/GASP, ABl. EG Nr. L 344 S. 93) sowie vom 27. Mai 2002 (2002/402/GASP, ABl. EG Nr. L 139 S. 4) Waffenembargos zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus beschlossen. Die Waffenembargos richten sich gegen
– die durch den nach Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Sanktionsausschuss gelisteten Personen und Organisationen sowie
– die im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts des Rates 2001/931/GASP genannten Personen und Organisationen.

Der Kreis der von Waffenembargos betroffenen Staaten bzw. Personen und Organisationen kann sich jederzeit ändern. Die Ausführer sind gehalten, sich über Änderungen zu informieren.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29–35, 65760 Eschborn,
Telefon: 0 61 96-9 08-0,
Telefax: 0 61 96-9 08-8 00,
www.bafa.de,
erteilt entsprechende Auskünfte.

2. Unabhängig von bestehenden Waffenembargos bedarf die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste immer einer behördlichen Genehmigung. Die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern kann im Falle einer militärischen Endverwendung Beschränkungen nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 vom 22. Juni 2000 (ABl. EG Nr. L 159 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1167/2008 vom 24. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 325 S. 1), unterliegen, wenn gegen das Käufer- oder Bestimmungsland ein Waffenembargo im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a oder c besteht.

Berlin, den 13. Januar 2009
V B 2 - 48 03 00/5
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Wendling


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Hinweis der AWA in eigener Sache:
Auf der Website der AWA ist ein Merkblatt zu den Embargoländern abrufbar. Hier wird Ruanda aus darstellungstechnischen Gründen weiter als Embargoland geführt. Dies hat den Hintergrund, dass § 69 b AWV die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Ruanda weiter verbietet. Unabhängig vom Wegfall des UN Waffenembargos besteht daher für deutsche Ausführer weiter die Situation des Verbots der Ausfuhr derartiger Güter nach Ruanda.
Sollte die Vorschrift geändert / gestrichen werden, werden wir das Merkblatt ebenfalls ändern.




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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

EAR Änderungen gegenüber IRAN in Kraft

27.01.2009 um 12:03 Uhr - das Commerce Department der USA hat im Januar eine Änderung der EAR bekanntgegeben, die Auswirkugnen auf Exporte und Reexporte von Gütern "subject to the EAR" in den Iran sind.

Den Volltext finden Sie in der Anlage

This rule revises and clarifies the Export Administration Regulations (EAR) provisions that apply specifically to Iran in order to promote consistency, reduce redundancy and clarify the role of the Bureau of Industry and Security (BIS) in connection with the implementation of United States export control policy towards Iran.
It establishes a new license requirement for reexports of items classified under ten Export Control Classification Numbers (ECCNs) that previously did not require a license for reexport to Iran under the EAR. This rule also imposes license requirements on parties who have been listed as proliferators of
weapons of mass destruction or as supporters of such proliferators pursuant to Executive Order 13382.
BIS is making these changes to provide greater clarity and consistency with respect to policies towards Iran and to harmonize BIS license requirements
with Department of the Treasury license requirements regarding proliferators of weapons of mass destruction.
DATES: This rule is effective January 15, 2009.



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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster