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Neue EG Dual Use VO

28.05.2009 um 11:02 Uhr - in den kommenden Tagen (bis Ende Mai) wird die Novelle der EG Dual Use Verordnung im Amtsbaltt der EU bekannt gemacht. Das Inkrtafttreten wird 90 Tage nach Bekanntmachung erfolgen. Es besteht somit für Ausführer noch etwas Zeit, sich auf die Neuerungen vorzubereiten.

Zur Unterstützung der Ausführer in Deutschland hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Datum vom 28.05.2009 eine Information zur Novellierung der EG Dual Use Verordnung Nr 1334/2000 bereit gestellt. Mit eines der wichtigsten Elemente ist eine Synopse, die die Gegenüberstellung der alten und der neuen Vorschriften enthält. Des weiteren enthält das Merkblatt Informationen zu den Hintergründen der Neuregelung und den Inhalten der Novellierung.

Zu den wesentlichen Änderungen sagt das Merkblatt folgendes aus:

Zitat Beginn:

Kontrollen von Vermittlungstätigkeiten
Der Anwendungsbereich der Verordnung wurde auf die Kontrollen von bestimmten Vermittlungstätigkeiten (auf Englisch „Brokering“) ausgeweitet. Definiert werden die „Vermittlungstätigkeiten“ in Art. 2 Nr. 5 der neuen Verordnung. Betroffen ist die Vermittlung von Lieferungen von Gütern mit doppeltem
Verwendungszweck von einem Nicht-EU-Land in ein anderes Nicht-EU-Land (sog. Drittstaaten). Der Vermittler muss in der EU ansässig sein. Bloße Hilfsleistungen, wie etwa die Beförderung, sind nicht erfasst. Diese Definition entspricht im Wesentlichen der bereits aus dem deutschen Recht bekannten Definition für Handels- und Vermittlungsgeschäfte (§ 4c Nr. 6 Außenwirtschaftsverordnung).
Der Kontrolltatbestand findet sich in Art. 5 der neuen Verordnung. Vermittlungstätigkeiten sind nicht generell genehmigungspflichtig, sondern nur dann, wenn der Vermittler von der Genehmigungsbehörde darüber unterrichtet wird, dass die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen
(chemische, biologische oder Kernwaffen) oder Flugkörper für diese Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können. Gleichzeitig trifft den Vermittler eine Informationspflicht: Wenn ihm bekannt ist, dass die Güter für diese Zwecke bestimmt sind, dann muss er die Genehmigungsbehörde informieren. Die Kontrollvorschrift lehnt sich mit diesem Unterrichtungsmechanismus an die bereits bekannten Verfahren im Art. 4 der alten (und neuen) Verordnung an. Die neuen, gemeinschaftsweiten Kontrollen sind auf die Vermittlung von in Anhang I gelisteten Gütern beschränkt. Die Mitgliedstaaten sind jedoch befugt, auf nationaler Basis weitergehende Kontrollen einzuführen. Im Zusammenhang mit den Vermittlungstätigkeiten enthält die neue Verordnung eine Reihe ergänzender
Regelungen zu besonderen Informations- und Dokumentationspflichten für Vermittler.

Kontrollen von Durchfuhren
Für die zweite wesentliche Neuregelung, der Kontrolle von Durchfuhren durch die EU, sieht die neue Verordnung in Art. 6 die Möglichkeit der Untersagung im Einzelfall vor. Auch hier besteht keine generelle Genehmigungspflicht für sämtliche Durchfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Die Definition
der „Durchfuhr“ findet sich in Art. 2 Nr. 7 der neuen Verordnung: Es handelt sich um die „Beförderung nichtgemeinschaftlicher Güter mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Gemeinschaft zu einem Bestimmungsziel außerhalb der Gemeinschaft“. Die Untersagungsmöglichkeit bezieht sich nur auf solche Güter, die den Status von „Nichtgemeinschaftswaren“ im Sinne des Art. 4 Nr. 8 des Zollkodex der Gemeinschaften haben, d.h. sehr vereinfacht und untechnisch gesagt solche Güter, die ihren Ursprung nicht in der EU haben.
Untersagt werden kann die Durchfuhr dann, wenn die Güter für eine Verwendung im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen bzw. Trägertechnologie bestimmt sind bzw. bestimmt sein können. Es obliegt lediglich der zuständigen Behörde, über den genannten Verwendungszweck zu informieren und zugleich den Untersagungsbescheid zu erlassen. Die gemeinschaftsweit geltende Untersagungsmöglichkeit ist auf die in Anhang I gelisteten Güter beschränkt. Auch hier haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, auf nationaler Basis weitergehende Kontrollen einzuführen.

Technologietransfer
Neu ist auch die Ergänzung der Definition der Ausfuhr in Art. 2 Nr. 2 (iii) EG-Dual-Use-Verordnung: Demnach gilt auch das Bereitstellen von Software und Technologie für juristische und natürliche Personen außerhalb der Gemeinschaft als „Ausfuhr“. Es handelt sich um eine Klarstellung: Dieses Verständnis entspricht bereits jetzt der deutschen Rechtsauslegung.

Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme
Art. 12 der neuen Verordnung zählt Kriterien auf, die bei der Genehmigungsentscheidung über die Ausfuhr bzw. Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck berücksichtigt werden sollen. Ergänzt wird diese bereits aus der derzeit geltenden Verordnung bekannte Regelung (dort Art. 8) durch einen neuen Absatz 2: „Neben den in Absatz 1 genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Bewertung eines Antrags auf eine Globalgenehmigung auch, ob der Ausführer angemessene und verhältnismäßige Mittel und Verfahren anwendet, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Genehmigungsauflagen zu gewährleisten“. Einfacher gesagt: Bei der Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen soll die Existenz unternehmensinterner Exportkontrollprogramme (engl. „Internal Compliance Programmes“ oder „ICPs“) in die Entscheidungsfindung einfließen. Auch dies entspricht der bisherigen deutschen Praxis. Das Thema „Innerbetriebliche Exportkontrollprogramme“ wird in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.

Güterliste
Wie bisher findet sich die Liste der kontrollierten Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung. Auch hier werden Sie Änderungen feststellen: Diese sind aber das Resultat der turnusmäßigen Aktualisierungen der Liste und entsprechen den im letzten Jahr im Rahmen internationaler Verhandlungen erzielten Ergebnissen innerhalb der internationalen Exportkontrollregime Nuclear Suppliers Group, Missile Technology Regime, Australische Gruppe und Wassenaar Arrangement. Eine gesonderte Änderungsübersicht wird zu gegebener Zeit und in gewohnter Art und Weise vom BAFA veröffentlicht werden.

Neuer Name und neue Nummerierung
Die EG-Dual-Use-Verordnung wird nicht nur überarbeitet und ergänzt, sondern komplett neu gefasst. Die bisherige Verordnung mit der Nummer 1334/2000 wird also aufgehoben und durch eine neue Verordnung – deren neue Nummer noch nicht feststeht – ersetzt. Der offizielle Titel der neuen Verordnung lautet dann:
„Verordnung des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck“. Gleichzeitig verschiebt sich die Nummerierung der Artikel. Sie müssen sich also an einen neuen Namen und neue Artikel-Nummern gewöhnen. Allerdings ist die Neufassung weitaus übersichtlicher und benutzerfreundlicher als eine bloße Änderung der bestehenden Verordnung durch eine neue, zusätzlich heranzuziehende Verordnung. Im Anhang zu diesem Informationsblatt finden Sie eine rechtlich unverbindliche Gegenüberstellung des alten und des neuen Verordnungstextes, mit deren Hilfe Sie die einzelnen Änderungen genau nachvollziehen können. Bitte beachten Sie, dass dabei aus Platzgründen auf eine Wiedergabe der Erwägungsgründe und der Anhänge verzichtet wurde.
Zudem handelt es sich um eine Vorabversion des Verordnungstextes:

Erst der im Amtsblatt der EU zu veröffentlichende Text ist endgültig und rechtsverbindlich.

Zitat Ende


Des Weiteren hat das BAFA angekündigt, n den kommenden Wochen – rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Verordnung – auf seiner Homepage www.bafa.de noch umfassender über die Änderungen und daraus erwachsende Konsequenzen zu informieren.




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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

Änderung der Zollkodex-DVO (EORI-Nummern, Änderungen bei Vorabanzeigen, Art. 181, 253, Anhang 30 A etc...) zum 01.07.2009

17.04.2009 um 16:38 Uhr - mit Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hat die EU kommission im Amtsblatt die künftigen Änderungen der ZK-DVO zum 01.07.2009 bekanntgegeben.

In Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ( 2 ) ist festgelegt, dass in bestimmten Fällen in die Zollanmeldung eine Nummer zur Identifizierung des Beteiligten einzutragen ist. Welcher Art diese Kennnummer ist, wird jedoch von den Mitgliedstaaten bestimmt, und die Mitgliedstaaten verlangen eine Registrierung des Beteiligten in ihrem jeweiligen nationalen System.
Infolgedessen müssen sich Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, die beabsichtigen, Waren einzuführen, im Rahmen eines Versandverfahrens zu verbringen, auszuführen oder eine Bewilligung zur Inanspruchnahme zollrechtlicher Vereinfachungen oder von Zollverfahren in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zu beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren lassen und erhalten in jedem Mitgliedstaat eine andere Kennnummer.
Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, eingebrachten Maßnahmen zur Verstärkung der Sicherheit umfassen die Analyse und den elektronischen Austausch von risikobezogenen Informationen der Zollbehörden untereinander sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission innerhalb eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement, die Übermittlung von Vorab-Informationen an die Zollbehörden für alle Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, und sie regeln ferner die Verleihung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO — Authorised Economic Operator) an zuverlässige Wirtschaftsbeteiligte, die
bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Um diese Maßnahmen effizienter zu machen, sollte es möglich sein, dass die betroffenen Personen jeweils anhand einer einzigen Nummer identifiziert werden könnten.

Daher ist es erforderlich, eine Registrierungs- und Identifizierungsnummer (Economic Operators Registration and Identification number — EORI-Nummer) einzuführen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls jeder anderen Person als gemeinschaftsweites Identifikationszeichen Identifikationszeichen
in ihren Beziehungen mit den Zollbehörden in der gesamten Gemeinschaft sowie beim Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander und
zwischen den Zollbehörden und anderen Behörden zugeteilt wird. Zu diesem Zweck sollte gewährleistet werden, dass nur eine einzige Nummer verwendet wird.


Desweiteren enthält die VO Änderungen, die erforderlich sind, um auf die gemachten Erfahrungen, die seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gewonnen wurden, zu reagieren. Daher ist es notwendig, einige Einzelheiten in Bezug
auf die Ankunfts- und Abgangs-Vorabanmeldungen an die Zollbehörden für alle Waren, die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, anzupassen und zu präzisieren.


Präzisere Vorschriften sind insbesondere für den Informationsaustausch zwischen dem Betreiber der Beförderungsmittel und der Eingangszollstelle erforderlich, falls ein Beförderungsmittel in einem anderen Hafen oder Flughafen eintrifft, als auf der summarischen Eingangsanmeldung angegeben ist.

Außerdem sollte präzisiert werden, in welchen Fällen und in welcher Form der Betreiber des Beförderungsmittels die Eingangszollstelle über das Eintreffen des Beförderungsmittels unterrichten soll.

Es ist genauer festzulegen, wer für die Übermittlung der Angaben über Nichtgemeinschaftswaren, die nach ihrem Eintreffen in das Gemeinschaftszollgebiet vorübergehend verwahrt werden, zuständig ist. Diese Angaben sollten möglichst aus den Zollbehörden bereits übermittelten Angaben abgeleitet werden.

Des Weiteren gibt es Fälle, in denen keine Ankunfts- oder Abgangs-Vorabanmeldung erforderlich ist, insbesondere bei Waren, die für Bohr- oder Förderplattformen bestimmt sind oder von solchen Plattformen stammen, sowie bei Waffen und militärischem Gerät, die von den Militärbehörden eines Mitgliedstaats oder in deren Namen befördert werden. Zudem sollten, um die Belastung der Wirtschaftsbeteiligten zu verringern, Lieferungen von Waren, deren Einzelwert 22 EUR nicht übersteigt, unter bestimmten Voraussetzungen von Ankunfts- oder Abgangs- Vorabanmeldungen befreit sein. Werden derartige Ausnahmen angewandt, sollten bei der Ankunft der Waren, bzw. wenn sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, auf der Grundlage der summarischen Anmeldung für die vorübergehende Verwahrung oder der Zollanmeldung für die betreffenden Waren Risikoanalysen durchgeführt werden.

Außerdem sollte die Behandlung der Abgangs-Vorabanmeldungen, für die die Ausgangszollstelle der Ausfuhrzollstelle keine Ausgangsbestätigung übersandt hat, festgelegt und ein Verfahren für Auskunftsersuchen und -erteilung zwischen den Ausfuhr- und den Ausgangszollstellen vorgesehen werden. Ferner sollten die Ausfuhrzollstellen ermächtigt werden, auf der Grundlage von Auskünften des Ausführers oder des Anmelders oder nach Ablauf einer festgelegten Frist Ausfuhren abzuschließen, für die keine Ausgangsbestätigung von der Ausgangszollstelle empfangen wurde.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 wurde eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit den summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen in die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingefügt. Technische Entwicklungen in der zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Informationstechnologie haben gezeigt, dass diese in Anhang 30A der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten Daten anzupassen sind.

Details entnehmen Sie bitte dem Volltext der Verordnung in der Anlage.



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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

ATLAS Ausfuhr (AES) Release 2.0.1 - Anmeldung zur Ausfuhr genehmigungspflichtiger Waren

03.03.2009 um 18:35 Uhr -
das ZIVIT (Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik) hat auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung die wesentlichen Neuerungen zu ATLAS Ausfuhr (AES) Release 2.0.1. bekanntgemacht.

Neben Angaben zur Ausfuhr von Marktordnungswaren, inkl. Zahlungsantrag sowie zu den Verfahrensübergängen zur aktiven Veredelung, dem Umwandlungsverfahren und dem Zolllager; der Ausfuhr in der passiven Veredelung, der Anpassung der Ausfuhranmeldung an den Anhang 30A ZK-DVO und dem Nachforschungsverfahren wurde insbesondere auch auf die Neuerungen zur Anmeldung zur Ausfuhr genehmigungspflichtiger Waren hingewiesen.

Bei der Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter wurden folgende Neuerungen bekanntgegeben:

Folgende Genehmigungen können künftig über ATLAS (voraussichtlich ab 01.04.2009) von den Zollbehörden elektronisch geprüft bzw. online abgeschrieben werden:

 Einzelgenehmigungen,
 Ausfuhrgenehmigungen für Güter, die zum Zweck der Folter verwendetwerden können
 Komplementärgenehmigungen (keine Abschreibung / Meldepflicht)
 Sammelausfuhrgenehmigungen (keine Abschreibung / Meldepflicht)
 Höchstbetragsgenehmigung
 Nullbescheid








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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster