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BAFA aktualisiert Informationen zu Sanktionsmaßnahmen gegen Iran

31.08.2010 um 12:30 Uhr - zurzeit drängt die internationale Gemeinschaft Iran intensiv, in einen konstruktiven Dialog über die Lösung des Nuklearkonfliktes einzutreten.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat in diesem Zusammenhang auf seiner Website die Informationen zu den Beschränkungen gegen Iran aktualisiert und ergänzt.


Das BAFA informiert in einem neuen Merkblatt zum Außenwirtschaftsverkehr mit Iran, dass der Rat der Europäischen Union wegen der fehlenden Kooperationsbereitschaft Irans, am 26. Juli 2010 mit dem Beschluss 2010/413/GASP weitereichende zusätzliche Sanktionen gegen Iran beschlossen hat. Der Beschluss ist am Tag der Annahme in Kraft getreten. Der Beschluss enthält auch die bisher geltenden Sanktionen gegen den Iran. Er hebt den bisherigen Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP auf. Dieser Beschluss beinhaltet insbesondere eine Ausweitung der Güterverbotslisten (Artikel 1). Vorgesehen ist unter anderem ein Verbot für sonstige Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-Dual-use-Verordnung) aufgeführt und die nicht von dem Verbot erfasst werden, mit Ausnahme der Kategorie 5 – Teil 1 und Kategorie 5 – Teil 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates. Neu ist auch die Aufnahme eines Verbotes für Güter zur internen Repression. Des Weiteren regelt dieser Beschluss Verbote im Energiebereich (Artikel 4) sowie Genehmigungspflichten und weitere nachträgliche Meldepflichten für Finanztransaktionen (Artikel 10). Hintergrund sind die fortbestehenden Besorgnisse wegen des iranischen Nuklear-Programms. Dem soll mit Erhöhung des wirtschaftlichen Drucks auf den Iran begegnet werden. Dies könnte auch für Geschäftsentscheidungen und Investitionen von Bedeutung sein. Insbesondere Ausfuhren für den iranischen Energiesektor, die von dem Beschluss 2010/413/GASP betroffen sind, werden derzeit als problematisch angesehen. Der Beschluss bindet rechtlich nur die EU Mitgliedstaaten und bedarf daher noch der Umsetzung durch eine EUVerordnung, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, soweit er Materien in der Zuständigkeit der EU betrifft. Aller Voraussicht nach erfolgt die Umsetzung entweder durch eine Änderungsverordnung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 oder durch eine Verordnung, die die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 ersetzt. Mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2010 vom 26. Juli 2010, die unmittelbar gilt, wurde der Anhang V, der Personen, Organisationen und Einrichtungen enthält, gegen die Finanzsanktionen gelten, erweitert. Diese Verordnung ist am 27. Juli 2010 in Kraft getreten. DAs BAFA weist darauf hin, dass bis zum Inkrafttreten der geänderten oder neuen Iran-Embargo-Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 in der derzeit gültigen Fassung fortbesteht. Aus diesem Grunde bleiben derzeit bereits erteilte Genehmigungen sowie Nullbescheide bis auf weiteres von dem Beschluss 2010/413/GASP unberührt. das BAFA weist jedoch darauf hin, dass sich die Rechtslage bei Inkrafttreten der geänderten oder einer neuen Iran-Embargo-Verordnung ändern kann. Quelle: www.ausfuhrkontrolle.info (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) Details und weitere Informationen zu Umfang, Inhalt und Überblick über die Embargomaßnahmen entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Links auf der Homepage des BAFA. Die AWA bietet zu diesem aktuellen Thema zwei Spezialseminare an; am 13.10.2010 in Münster und am 23.11.2010 in München.

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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

90. VO zur Änderung der AWV

30.08.2010 um 09:35 Uhr - das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat mit dem Runderlass Außenwirtschaft Nr. 5/2010 die 90. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. August 2010 bekanntgemacht.



Zur Erläuterung der Neunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 18. August 2010 (BAnz. S. 2891) wird hiermit bekannt gemacht: A. Allgemeines Mit der 90. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und Änderungen der Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar umgesetzt. Mit der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Lieferung von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern aus Eritrea verboten. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 3 des Beschlusses 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABI. L 51 vom 2.3.2010, S. 19) werden daher der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Einfuhr von Rüstungsgütern in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Erwerb und Beförderung verboten. Verboten werden auch Verkäufe und Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie Einfuhren von Rüstungsgütern, Erwerbe und Beförderungen von Rüstungsgütern aus Eritrea, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder veranlasst werden. Verstöße gegen diese Verbote werden strafbewehrt. Die Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar werden an Änderungen der Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und GASP-Beschlüsse angepasst. Durch die Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusätzlich zum bestehenden Waffenembargo gegen Somalia Lieferungen von Rüstungsgütern an gelistete natürliche Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten, die sich außerhalb Somalias befinden können. Nachdem der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia natürliche Personen und Organisationen in Somalia und außerhalb Somalias gelistet hat, sind diese Änderungen des Waffenembargos durch den Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABI. L 105 vom 27.4.2010, S. 17) übernommen worden. Außerdem wurden in dem Beschluss die Tatbestände neu gefasst, bei denen ausnahmsweise eine Lieferung von Rüstungsgütern nach Somalia zulässig ist. § 69a AWV wird entsprechend angepasst. Lieferungen von Rüstungsgütern sind aber auch in diesen Fällen nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Verstöße gegen das Waffenembargo werden strafbewehrt. Mit der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das bestehende Waffenembargo gegen Liberia auf Lieferungen von Rüstungsgütern an im Hoheitsgebiet Liberias operierende nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen beschränkt. Auch die Ausnahmetatbestände für genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern wurden neu gefasst. Die EU hat diese Änderungen mit dem Beschluss 2010/129/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABI. L 51 vom 2.3.2010, S. 23) übernommen. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Lieferungen von Rüstungsgütern an staatliche Stellen in Liberia bedürfen aber weiter der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV. Mit Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABI. L 105 vom 27.4.2010, S. 22) wurde das Waffenembargo gegen Birma/Myanmar neu gefasst. Dadurch wurden die Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo für genehmigungsfähige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar und Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar neu formuliert. § 69i AWV wird entsprechend angepasst. Berücksichtigt wird ferner die Anpassung des Waffenembargos der EU gegen Guinea durch den Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABI. L 346 vom 23.12.2009, S. 51) an den Vertrag von Lissabon. Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABI. L 346 vom 23.12.2009, S. 26) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 31. März 2010 (ABI. L 96 vom 1.4.2010, S. 20), nach der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABI. L 105 vom 27.4.2010, S. 1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABI. L 40 vom 12.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABI. L 140 vom 8.6.2010, S. 17) geändert worden ist. Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), mit Finanzsanktionen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds sowie auf die EUEmbargo- Verordnungen gegen Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Volksrepublik Korea und Iran. B. Im Einzelnen Artikel 1 Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 10 Buchstabe a und c Das neu eingefügte Kapitel VIIb setzt das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea um. Nach Maßgabe der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea, die Einfuhr von Rüstungsgütern in das deutsche Wirtschaftsgebiet sowie deren Erwerb und Beförderung verboten. In Umsetzung des Beschlusses 2010/127/GASP werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst. Verstöße gegen diese Verbote werden in § 70a Absatz 2 AWV strafbewehrt. Nummer 2 Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a AWV ist erforderlich, weil die §§ 12 und 13 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) weggefallen sind. Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe b AWV ist erforderlich, weil die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABI. L 271 vom 23.9.1986, S. 31) durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABI. L 324 vom 10.12.2009, S. 23) ersetzt wurde. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden; es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b AWV. Nummer 3 und Nummer 10 Buchstabe a und b Die Neufassung des § 69a AWV setzt die Änderungen des Waffenembargos gegen Somalia nach Maßgabe des Beschlusses 2010/231/ GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP um. Danach ist die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe von Rüstungsgütern an Somalia auch dann verboten, wenn dies auf indirektem Wege geschieht. Dementsprechend wird auch die Durchfuhr von Rüstungsgütern durch das deutsche Wirtschaftsgebiet nach Somalia untersagt. Die bisherigen Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo werden neu gefasst. Nach dem Beschluss 2010/231/GASP ist die Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Die Ausfuhr von Rüstungsgütern bedarf aber in diesen Fällen einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV. Schließlich erstreckt der Beschluss 2010/231/GASP, in Umsetzung der Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Waffenembargo gegen Somalia auf bestimmte gelistete Personen und Einrichtungen, die sich auch außerhalb Somalias befinden können. Dies wird in § 69a Absatz 3 AWV übernommen. § 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Rüstungsgütern, auch an bestimmte gelistete Personen und Einrichtungen nach § 69a Absatz 1, 3 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 AWV. Nummer 5 und Nummer 9 Buchstabe a bis j Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EU- Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der - Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seinen Umfelds (ABI. EG Nr. L 287 S. 19) in § 70 Absatz 5g AWV, - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABI. EG Nr. L 344 S. 70) in § 69d Absatz 1 und § 70 Absatz 5h AWV, - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABI. EG Nr. L 139 S. 9) in § 69d Absatz 1 und § 70 Absatz 5i AWV, - Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABI. EU Nr. L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44) in § 70 Absatz 5k AWV, - Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABI. EU Nr. L 55, S. 1) in § 70 Absatz 5l AWV, - Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABI. EU Nr. L 66 S. 1) in § 70 Absatz 5m AWV, - Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABI. EU Nr. L 162 S. 32) in § 70 Absatz 5n AWV, - Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABI. EU Nr. L 315 S. 14) in § 70 Absatz 5o AWV, - Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABI. EU Nr. L 88 S. 1) in § 70 Absatz 5t AWV, - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABI. EU Nr. L 103 S. 1) in § 70 Absatz 5u AWV. Nummer 6 Die Änderungen des § 69g AWV setzen die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Liberia durch den Beschluss 2010/129/ GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Liberia um. In Umsetzung der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sieht dieser Beschluss nur noch ein Waffenembargo gegen nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen vor, die in Liberia operieren. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Zudem wird das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die nach Liberia geliefert werden sollen, aufgehoben. Bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte bedürfen aber künftig einer Genehmigung nach § 40 AWV. Schließlich sind durch den Beschluss 2010/129/GASP die Tatbestände für ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern neu gefasst worden. Sie beschränken sich nunmehr auf Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen oder zu deren Nutzung bestimmt sind, sowie auf nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. § 69g Absatz 3 AWV übernimmt auch diese Änderungen. Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Liberia sind — wie bisher — nach § 70a Absatz 2 Nummer 1 und 2 strafbewehrt. Nummer 7 § 69i AWV wird an die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar durch den Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angepasst. Durch diesen Beschluss sind die Tatbestände für ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar sowie für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für entsprechende Lieferungen neu gefasst worden. § 69i Absatz 3 AWV setzt diese Änderungen in deutsches Recht um. Insbesondere die Lieferung von Minenräumgeräten und Minenräummaterial kann nunmehr ausnahmsweise genehmigt werden. Nummer 8 § 69p AWV passt die Ausnahmetatbestände des Waffenembargos gegen die Republik Guinea an die veränderte Terminologie des Vertrags von Lissabon an. Nummer 9 Buchstabe g und k Zusätzlich werden Mitteilungspflichten nach den EU-Sanktionsverordnungen bußgeldbewehrt. Dabei handelt es sich um die - Mitteilungspflichten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 in § 70 Absatz 5n AWV, - Mitteilungspflichten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea in § 70 Absatz 5w AWV und die - Mitteilungspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia in § 70 Absatz 5x AWV. Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea und nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia nach. Artikel 2 Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Berlin, den 18. August 2010 V B 2 - 48 04 77/90 - Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Im Auftrag Wendling Quelle: www.zoll.de

Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster

Warenursprung & Präferenzen: Veröffentlichung einer überarbeiteten SAP-Matrix (Westbalkan)

26.08.2010 um 08:54 Uhr - Im Amtsblatt der EU Nr. C 225 vom 20. August 2010 wurde von der Europäischen Kommission eine neue SAP-Matrix veröffentlicht. Das jeweilige Datum der Anwendung der Protokolle zu den Ursprungsregeln, in denen die diagonale Kumulierung zwischen den beteiligten Ländern vorgesehen ist, ist der beigefügten Tabelle zu entnehmen.



Die Kumulierung ist nur zulässig, wenn das Land der Endfertigung und das Land der Endbestimmung mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern ein Freihandelsabkommen mit gleichen Ursprungsregelungen geschlossen hat. Diese SAP-Matrix ersetzt die zuletzt im Amtsblatt der EU Nr. C 44 vom 20. Februar 2010 veröffentlichte SAP-Matrix. Quelle: www.zoll.de

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Author Matthias Merz, Geschäftsführer der AWA Münster