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Erhöhung der Mehrwertsteuersätze in der Schweiz per 1. Januar 2011

28.01.2010 um 19:05 Uhr - Zum 01.01.2011 wird der Mehrwertsteuersatz in der Schweiz von derzeit 7,5% auf 8% angehoben.

Die auf sieben Jahre befristete Anhebung der Mehrwertsteuersätze tritt per 1. Januar 2011 in Kraft und steht nicht im Zusammenhang mit der Umsetzung des neuen Mehrwertsteuergesetzes auf den 1. Januar 2010. Ab 1. Januar 2011 werden die Steuersätze wie folgt angehoben: bisher zum Normalsatz von 7,6% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 8,0% bisher zum Sondersatz von 3,6% steuerbare Beherbergungsleistungen auf 3,8% bisher zum reduzierten Satz von 2,4% steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen auf 2,5% Grundzüge des Übergangs von den alten zu den neuen Steuersätzen 1. Grundsatz Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt resp. der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2010 entfallende Teil der Leistung zu den neuen Sätzen steuerbar. 2. Rechnungsstellung Für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2011 erbracht werden, sind ab sofort die neuen Steuersätze zu fakturieren. Leistungen, die zu den alten und Leistungen, die zu den neuen Sätzen steuerbar sind, können in der gleichen Rechnung aufgeführt werden, wobei das Datum oder der Zeitraum der Leistung klar ersichtlich sein muss. Werden die Leistungen, die in den beiden betroffenen Jahren erbracht werden, nicht auseinander gehalten, ist die Gesamtleistung zum neuen Satz steuerbar. 3. Vorauszahlungen Ist anlässlich der Rechnungstellung für eine Vorauszahlung bereits bekannt, dass die Lieferung oder Dienstleistung ganz oder teilweise nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wird, ist der auf die Zeit ab dem 1. Januar 2011 entfallende Teil der Leistung gesondert und zum neuen Satz aufzuführen. 4. Periodische Leistungen, die ganz oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht werden Abonnemente für Zeitungen, Zeitschriften und Beförderungsleistungen (z.B. Halbtax-, Generalabonnemente, Ski-Saisonabonnemente), ferner Service- und Wartungsverträge für Lifte, Haushaltmaschinen, Computersysteme u.dgl. sind in der Regel im Voraus zu bezahlen. Erstreckt sich ein solches Abonnement über den Zeitpunkt der Steuersatzerhöhung hinaus, ist eine Aufteilung des Entgelts "pro rata temporis" auf den alten und den neuen Steuersatz vorzunehmen. Der Umsatz aus einem vom 1. September 2010 bis zum 30. August 2011 laufenden Zeitungsabonnement ist also zu einem Drittel zum Satz von 2,4% und zu zwei Dritteln zum Satz von 2,5% zu versteuern. 5. Abrechnung mit der ESTV Auf den Abrechnungsformularen bis zum 30. Juni 2010 sind nur die alten Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze der betreffenden Abrechnungsperiode zu den alten Steuersätzen zu deklarieren, ungeachtet dessen, ob darin auch solche enthalten sind, die bereits zu den neuen Sätzen steuerbar sind (Leistungen ab dem 1. Januar 2011). Auf den Abrechnungsformularen ab dem 1. Juli 2010 sind sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze aufgeführt. In diesen Abrechnungen sind demnach sämtliche Umsätze je nach Datum der Leistung zu den alten oder den neuen Steuersätzen zu versteuern und die notwendigen Berichtigungen aus dem ersten Semester vorzunehmen. Detaillierte Informationen werden voraussichtlich ab März 2010 erhältlich sein. (c) Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster

119. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002

28.01.2010 um 19:03 Uhr -

Verordnung (EU) Nr. 70/2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 zur 119. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 enthält die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen mit der Verordnung eingefroren werden. Am 19. Januar 2010 hat der Sanktionsausschuss beschlossen, zwei natürliche Personen und eine juristische Person, Gruppe oder Organisation in die Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind, aufzunehmen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird daher wie folgt geändert: 1. Unter „Juristische Personen, Gruppen und Organisationen“ wird der folgende Eintrag angefügt: „Al-Qaida in the Arabian Peninsula (auch: a) AQAP, b) Al-Qaida of Jihad Organization in the Arabian Peninsula, c) Tanzim Qa’idat al-Jihad fi Jazirat al-Arabm, d) Al-Qaida Organization in the Arabian Peninsula, e) Al-Qaida in the South Arabian Peninsula, f) Al-Qaida in Yemen, g) AQY). Weitere Angaben: Standort: Jemen oder Saudi-Arabien; gegründet im Januar 2009. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“ 2. Unter „Natürliche Personen“ werden die folgenden Einträge angefügt: „(a) Said Ali Al-Shihri (auch: a) Sa’id Ali Jabir al-Kathim al-Shihri, b) Said Ali Al Shahri, c) Said Ali Jaber Al Khasaam Al Shahri, d) Said Ali Jaber Al Khassam, e) Abu-Sayyaf, f) Abu-Sufyan al-Azidi, g) Abu-Sayyaf al-Shihri, h) Abu Sufian Kadhdhaab Matrook, i) Salahm, j) Salah Abu Sufyan, k) Salah al-Din, l) Abu Osama, m) Abu Sulaiman, n) Nur al-Din Afghani Azibk, o) Alahhaddm, p) Akhdam, q) Abu Sufian Al Azadi, r) Abu Asmaa). Geburtsdatum: 12.9.1973. Geburtsort: Riad, Saudi-Arabien. Staatsangehörigkeit: saudi-arabisch. Reisepassnummer: C102432 (saudi-arabischer Reisepass, ausgestellt am 22.4.2000, abgelaufen am 26.2.2005; nach dem Hijri-Kalender ausgestellt am 17.1.1421, nach dem Hijri-Kalender abgelaufen am 17.1.1426). Nationale Kennziffer: 1008168450 (Saudi-Arabien). Weitere Angaben: zwischen 2001 und 2007 in den Vereinigten Staaten von Amerika in Haft; hält sich in Jemen auf (Januar 2010). Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010. (b) Nasir 'Abd-Al-Karim 'Abdullah Al-Wahishi (auch: a) Nasir al-Wahishi, b) Abu Basir Nasir al-Wahishi, c) Naser Abdel Karim al-Wahishi, d) Nasir Abd al-Karim al-Wuhayshi, e) Abu Basir Nasir Al-Wuhayshi, f) Nasser Abdulkarim Abdullah al-Wouhichi, g) Abu Baseer al-Wehaishi, h) Abu Basir Nasser al-Wuhishi, i) Abdul Kareem Abdullah Al-Woohaishi, j) Nasser Abdelkarim Saleh Al Wahichi, k) Abu Basir, l) Abu Bashir). Geburtsdatum: a) 1.10.1976, b) 8.10.1396 (nach dem Hijri-Kalender). Geburtsort: Jemen. Staatsangehörigkeit: jemenitisch. Reisepassnummer: 40483 (jemenitischer Reisepass, ausgestellt am 5.1.1997). Weitere Angaben: zwischen 2003 und 2006 in Jemen im Gefängnis. Tag der Benennung nach Artikel 2a Absatz 4 Buchstabe b: 19.1.2010.“

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Author RAin Dr. Nathalie Harksen, Geschäftsführerin der AWB Wolffgang & Harksen Rechtsanwaltsges.mbH, Münster

ATLAS: Neue ATLAS-Teilnehmerinformation 91 - 01/2010 (Wegfall und Neuanlage von Codierungen bei der Ausfuhr)

19.01.2010 um 16:22 Uhr - das ZIVIT hat am 13.01.2010 auf www.zoll.de eine aktualisierte Codeliste zur Anmeldung in ATLAS AES veröffentlicht. Neben zahlreichen neuen Codierungen, die der Ausführer anzugeben hat, sind einige "alte" Codierung künftig (ab Ende Januar 2010) nicht mehr zu verwenden!


Das ZIVIT hat bekanntgegeben, dass zum 13.01.2010 in der Unterlagenliste I0136 folgende neue Unterlagen zur Anmeldung in ATLAS AES zur Verfügung stehen: 3LLC/51E: „Einzelausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 5 Abs. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur endgültigen Ausfuhr von Waffen und sonstigen, nicht in der Kriegswaffenliste genannten Rüstungsgütern“ 3LLC/51S: „Sammelausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 5 Abs. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur endgültigen Ausfuhr von Waffen und sonstigen, nicht in der Kriegswaffenliste genannten Rüstungsgütern“ 3LLC/231: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 5 Abs. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr von Waffen und sonstigen, nicht in der Kriegswaffenliste genannten Rüstungsgütern“ 3LLC/A18: „Allgemeine Genehmigung Nr. 18“ 3LLC/A19: „Allgemeine Genehmigung Nr. 19“ 3LLC/A20: „Allgemeine Genehmigung Nr. 20“ 3LLC/A21: „Allgemeine Genehmigung Nr. 21“ 3LLC/A23: „Allgemeine Genehmigung Nr. 23“ 3LNA/GN: „Erklärung des Anmelders, dass die Güter nicht vom Waffenembargo nach § 69p Abs. 1 AWV erfasst sind“ C052/GN: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA für Waren und Technologien, die aufgrund der Republik-Guinea-Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 Einschränkungen unterliegen“ Y920/GN: Waren und Technologien, die keinen Einschränkungen nach der Republik-Guinea- Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 unterliegen“ Y921/GN: „Waren und Technologien, die aufgrund von Ausnahmeregelungen keinen Einschränkungen nach der Republik-Guinea-Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 unterliegen.“ Zum 31.01.2010 entfallen folgende Codierungen und werden durch die neuen Codierungen ersetzt: 3LLB/51: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 5 Abs. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur endgültigen Ausfuhr von Waffen und sonstigen, nicht in der Kriegswaffenliste genannten Rüstungsgütern (ersetzt durch 3LLC/51E + 3LLC/51S)“ 3LLB/231: „Ausfuhrgenehmigung des BAFA nach § 5 Abs. 1 AWV i.V.m. Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste zur wiederholten vorübergehenden Ausfuhr von Waffen und sonstigen, nicht in der Kriegswaffenliste genannten Rüstungsgütern (ersetzt durch 3LLC/231)“ 3LLB/A18: „Allgemeine Genehmigung Nr. 18 (ersetzt durch 3LLC/A18)“ 3LLB/A19. „Allgemeine Genehmigung Nr. 19 (ersetzt durch 3LLC/A19)“ 3LLB/A20: „Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (ersetzt durch 3LLC/A20)“ 3LLB/A21: „Allgemeine Genehmigung Nr. 21 (ersetzt durch 3LLC/A21)“ 3LLB/A23: „Allgemeine Genehmigung Nr. 23 (ersetzt durch 3LLC/A23)“ Das Schreiben des ZIVIT finden Sie im untenstehenden Link.

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Author Ylva Schwoon, AWA Münster