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| Zollunterlagen | Zollunterlagen sind die Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen. Um angemessene Zollkontrollen zu ermöglichen müssen die Geschäftsbücher grds. so geführt sein, wie es der Zollkodex, die ZK-DVO und die nationalen Buchführungsanforderungen des Mitgliedstaates erfordern. Eine Papierform wird nicht gefordert. Die Beförderungsunterlagen sind Teil der Geschäftsbücher. Während des Transportes der Waren sind sie zu Kontrollzwecken grundsätzlich mitzuführen. Die Anforderungen an das System der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen ist in Art. 14i ZK-DVO geregelt. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |