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Begriff Definition
ZahlungsfähigkeitDie Zahlungsfähigkeit liegt bei einer Finanzlage vor, die es dem Antragsteller ermöglicht seinen Verpflichtungen unter angemessener Berücksichtigung der Art seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen. Der Antragsteller muss ausreichend finanziell leistungsfähig sein, um möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Zoll erfüllen zu können.
 
ZKZollkodex
 
ZK-DVODurchführungsverordnung zum Zollkodex.
 
ZollagentEin Zollagent dient ausschließlich der administrativen Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. Hier soll sichergestellt werden, dass keine illegalen oder irregulären Transaktionen durchgeführt werden.
 
Zollamtliche ÜberwachungAlle Maßnahmen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, um die Beachtung des Zollrechts und der übrigen Regelungen sicherzustellen, die für Waren gelten, die sich unter zollamtlicher Überwachung befinden.
 
ZolllagerverfahrenZollverfahren, mit dem Nichtgemeinschaftswaren nach dem Verbringen in das Zollgebiet überführt werden könne, ohne das Einfuhrabgaben fällig werden. Die Waren werden in einem Zolllager gelagert und können später entweder ausgeführt ( Transitlagerung) oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden (Kreditlagerung).
 
Zollrelevante TätigkeitZollrelevante Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die sich auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr beziehen und unter das Zollrecht fallen. Neben dem Zollrecht im engeren Sinne kommen dabei alle Vorschriften in Betracht, die sich auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr beziehen (Verbote und Beschränkungen, Außenwirtschaft, Marktordnungen, Verbrauchsteuern sowie Umsatzsteuer).
 
ZollunionEine Zollunion ist eine Vereinigung zweier oder mehrerer Zollgebiete mit der Wirkung, dass alle Zölle und nichttarifären Handelshemmnisse für den größten Teil des Handels zwischen den Partnern abgeschafft werden und ein gemeinsamer Zolltarif und gemeinsamer Regeln für nichttarifäre Beschränkungen für den überwiegenden Teil des Handels mit Drittländern gelten.
 
ZollunterlagenZollunterlagen sind die Geschäftsbücher und Beförderungsunterlagen. Um angemessene Zollkontrollen zu ermöglichen müssen die Geschäftsbücher grds. so geführt sein, wie es der Zollkodex, die ZK-DVO und die nationalen Buchführungsanforderungen des Mitgliedstaates erfordern. Eine Papierform wird nicht gefordert. Die Beförderungsunterlagen sind Teil der Geschäftsbücher. Während des Transportes der Waren sind sie zu Kontrollzwecken grundsätzlich mitzuführen. Die Anforderungen an das System der Geschäftsbücher und der Beförderungsunterlagen ist in Art. 14i ZK-DVO geregelt.
 
ZollverfahrenInsgesamt sieht der Zollkodex 8 Zollverfahren vor: Überführung in den freien Verkehr, das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, das aktive Veredelung, das Umwandlungsverfahren, die vorübergehende Verwendung, die passive Veredelung und das Ausfuhrverfahren.
 


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vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl.
Glossary V2.0