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| Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten | Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten. Es ist empfehlenswert eine Zustimmung zu erteilen, damit jeder Handelspartner sich ein Bild davon machen kann, dass das Unternehmen nach erfolgreicher Bewilligung beim Zoll als zuverlässiges Unternehmen gilt. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |