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| Ursprungswaren | Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Sind mehrere Länder beteiligt, ist entscheidend, in welchem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Die Einzelheiten hängen davon ab, ob der Präferenzursprung gem. Art. 27 ZK oder der nicht-präferenzieller Ursprung gem. Art. 22 ff. ZK gefordert ist. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |