|
Durchsuchen Sie das Glossar. |
|
|
|
| Stellvertretung | Jeder kann sich gegenüber den Zollbehörden bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen unter den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 2 ZK vertreten lassen. Neben einer direkten Vertretung in fremden Namen für fremde Rechnung ist auch eine indirekte Vertretung in eigenem Namen aber für fremde Rechnung möglich. Vertretungen im Im- und Export sind weitestgehend möglich und regelmäßig werden Zollanmeldungen von sachkundigen Vertreter (z.B. Zollagenten) für unkundige Wirtschaftsbeteiligte abgegeben. Ein weiterer Sicherheitsfaktor innerhalb der Lieferkette ist damit auch das Vertreterhandeln. |
| | |
|
| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |