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| Sicherheitszertifikate | Bereits erteilte Sicherheitszertifikate können die Prüfung des Antrags erleichtern und verkürzen. Gem. Art 14 k Abs. 4 ZK-DVO gelten die Sicherheitsanforderungen als erfüllt, soweit für die Erteilung der Sicherheitszertifikate dieselben Kriterien gelten.Die Vorlage eines Sicherheitszertifikates bei der Beantragung eines AEO-Zertifikats führt nicht dazu, dass auf eine Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nach Artikel 14k Abs. 1 ZK-DVO vollständig verzichtet werden kann. Vielmehr ist durch das Hauptzollamt in jedem Einzelfall abzuklären, welche und inwieweit einzelne Sicherheitskriterien durch das jeweilige Sicherheitszertifikat abgedeckt werden. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |