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Es sind 10 Einträge im Glossar.
Seiten: 1
Begriff Definition
SAFE-ZertifikatEin SAFE-Zertifikat können Speditionen und Logistikdienstleister von der SAFE-GmbH erhalten, die bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die SAFE GmbH ist Träger der der im Rahmen vom Bundesverband Spedition und Logistik (BSL) entwickelten Schutz- und Aktionsgemeinschaft zur Eindämmung von Schäden in der Spedition (s.a.f.e.). Antragsteller, die im Rahmen der Bewilligung eines AEO-Zertifikats, s.a.f.e. plus- oder s.a.f.e-Zertifikate vorlegen, erfüllen in der Regel die von Artikel 14k Abs. 1 ZK-DVO vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen für den zertifizierten Standort. Die SAFE-Zertifikate werden nur für einzelne Firmenstandorte erteilt und nicht für das gesamte Unternehmen.
 
SchiffsmanifestSchifffahrtsgesellschaften können beim zuständigen Hauptzollamt die Verwendung von Schiffsmanifesten als Versandanmeldungen beantragen.
 
SelbstbewertungMit Hilfe der Selbstbewertung können die Unternehmen Schwachstellen und verbesserungswürdige Punkte im Unternehmen entdecken, die einer Zertifizierung unter Umständen entgegenstehen könnten. Der TTA Validator entwickelt einen internen Bericht, der diese Punkte herausarbeitet und den Unternehmen ermöglicht gezielte Maßnahmen zur Verbesserung zu ergreifen.
 
Selbstständige TochtergesellschaftenTochtergesellschaft ist ein rechtlich selbstständiges Unternehmen. Wirtschaftlich gesehen ist es jedoch unselbsständig, denn es wird von einer Muttergesellschaft kontrolliert. Die selbstständigen Tochtergesellschaften bedürfen einer eigenen AEO-Bewilligung. Sie werden nicht von der Bewilligung für die Muttergesellschaft umfasst.
 
SicherheitsüberprüfungsgesetzIm Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen geregelt, die mit sicherheitsempfindlichen Tätrigkeiten betraut sind oder betraut werden sollen.
 
SicherheitsleistungEine Sicherheitsleistung bezweckt gem. Art. 189 ZK die Absicherung einer Zollschuld durch Hinterlegung von Bargeld, Stellung eines Bürgen oder auf sonstige von den Zollbehörden zugelassene Weise.
 
SicherheitszertifikateBereits erteilte Sicherheitszertifikate können die Prüfung des Antrags erleichtern und verkürzen. Gem. Art 14 k Abs. 4 ZK-DVO gelten die Sicherheitsanforderungen als erfüllt, soweit für die Erteilung der Sicherheitszertifikate dieselben Kriterien gelten.Die Vorlage eines Sicherheitszertifikates bei der Beantragung eines AEO-Zertifikats führt nicht dazu, dass auf eine Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nach Artikel 14k Abs. 1 ZK-DVO vollständig verzichtet werden kann. Vielmehr ist durch das Hauptzollamt in jedem Einzelfall abzuklären, welche und inwieweit einzelne Sicherheitskriterien durch das jeweilige Sicherheitszertifikat abgedeckt werden.
 
Sitz in der GemeinschaftSiehe Ansässigkeit
 
SpediteurEin Spediteur ist für die Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zuständig. Die Hilfestellung kann sowohl in der administrativen als auch in der eigentlichen Warenbewegung liegen.
 
StellvertretungJeder kann sich gegenüber den Zollbehörden bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen unter den Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 2 ZK vertreten lassen. Neben einer direkten Vertretung in fremden Namen für fremde Rechnung ist auch eine indirekte Vertretung in eigenem Namen aber für fremde Rechnung möglich. Vertretungen im Im- und Export sind weitestgehend möglich und regelmäßig werden Zollanmeldungen von sachkundigen Vertreter (z.B. Zollagenten) für unkundige Wirtschaftsbeteiligte abgegeben. Ein weiterer Sicherheitsfaktor innerhalb der Lieferkette ist damit auch das Vertreterhandeln.
 


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vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl.
Glossary V2.0