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| Rückwaren | Gemeinschaftswaren, die nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet innerhalb von drei Jahren und unter Beachtung weiterer Voraussetzungen erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind als Rückwaren zollfrei. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |