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Seiten: 1
Begriff Definition
RückwarenGemeinschaftswaren, die nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet innerhalb von drei Jahren und unter Beachtung weiterer Voraussetzungen erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind als Rückwaren zollfrei.
 
Rechtswirkungen des AEODas AEO-Zertifikat gilt ab dem 10. Arbeitstag nach dem Ausstellungsdatum. Das Zertifikat ist nicht befristet und wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Zollbehörden überwachen den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, ob er weiterhin die Voraussetzungen und Kriterien einhält. Der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die zuständige Zollbehörde über alle Ereignisse, die seinen Status betreffen könnten zu informieren. Eine Verletzung der Informationspflicht spricht gegen die persönliche Zuverlässigkeit und gefährdet den Bestand des Zertifikats.
 
Reglementierter BeauftragterReglementierte Beauftragte sind Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte, die in geschäftlichen Beziehungen mit einer Luftfahrtunternehmen stehen und Sicherheitskontrollen durchführen, die vom Luftfahrtbundesamt in Bezug auf Fracht, Kurier- und Expressendungen oder Post anerkannt oder vorgeschrieben sind (EU-Verordnung (EG) Nr. 2320/2002). Sie müssen vom Luftfahrtbundesamt zugelassen sein. Nach dem Luftsicherheitsgesetz ist die gesamte Fracht, Post und alle Kurier- und Expresssendungen vor der Verladung in ein Luftfahrzeug durch das Luftfahrtunternehmen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Zur Durchführung der Kontrollen kann sich das Unternehmen eines reglementierten Beauftragten bedienenen.
 


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vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl.
Glossary V2.0