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| Nichterhebungsverfahren | Nichterhebungsverfahren sind Zollverfahren, bei denen bei der Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in dieses Verfahren keine Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewendet werden. Dies ist zu einen die aktive Veredelung gem. Art. 114 Abs. 2 a) ZK, bei der bei Überführung von unveredelten Waren in dieses Verfahren keine Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahem angewendet werden. Zum anderen werden gem. Art. 84 Abs. 1 a) ZK das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, das Umwandlungsverfahren und die vorübergehende Verwendung als Nichterhebungsverfahren bezeichnet. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |