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| Nachweisliche Zahlungsfähigkeit | Die Zahlungsfähigkeit liegt bei einer Finanzlage vor, die es dem Antragsteller ermöglicht seinen Verpflichtungen unter angemessener Berücksichtigung der Art seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen. Der Antragsteller muss ausreichend finanziell leistungsfähig sein, um möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Zoll erfüllen zu können. Der Nachweis kann durch Jahresabschlüsse, Wirtschaftsprüfungsberichte, Kreditzusagen der Hausbank, Ratings nach dem Basel II-Abkommen oder vergleichbaren Unterlagen geführt werden. Auch über die vorhandene Liquidität ist ein Nachweis zu führen. Eine Glaubhaftmachung genügt nicht. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |