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| Es sind 6 Einträge im Glossar. |
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| Einführer | Als Einführer werden Unternehmen bezeichnet, die regelmäßig Waren aus einem Drittland (bzw. mehreren Drittländern) importieren. Neben der Sicherung der Einfuhrabgaben soll auch hier sichergestellt werden, dass keine manipulierten Waren eingeführt werden. |
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| Einfuhrumsatzsteuer | Umsatzsteuer, die bei der Einfuhr von Nichtgemeinschaftwaren in den deutschen Teil des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft grds. dann erhoben wird, wenn eine Zollschuld entsteht. Dies ist bei der Überführung in der freien Verkehr oder bei Unregelmäßigkeiten der Fall, die zur Zollschuldentstehung führen. |
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| Eingangszollstelle | Die Eingangszollstelle ist die Zollstelle, zu der die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gem. Art. 38 ZK unverzüglich befördert werden müssen und bei der sie einer Risikoanalyse unterzogen werden. Grundsätzlich ist es die erste Zollstelle im Zollgebiet, die über die Zulässigkeit der Einfuhr entscheidet. |
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| Ermächtigter Ausführer | Eine Person, die häufig präferenzbegünstigte Waren ausführt und Gewähr für eine wirksame Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Waren bietet und deswegen unabhängig vom Wert der betreffenden Waren Ursprungserklärungen auf der Rechnung abgeben darf. |
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| Ersatzwaren | siehe Äquivalenzprinzip |
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| Externes Versandverfahren | Zollverfahren, mit dem in der Regel Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei Orten im Zollgebiet der Gemeinschaft ohne Erhebung von Einfuhrabgaben und ohne Beachtung handelspolitischer Maßnahmen befördert werden können. Die Beförderung erfolgt im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren mittels Carnet TIR, Carnet ATA, Rheinmanifest, NATO-Vordruck 302 oder durch die Post. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |