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| Buchmäßige Erfassung | Die Buchmäßige Erfassung ist gem. Art 217 Abs. 1 UA 1 die Eintragung des von den Zollbehörden berechneten Abgabenbetrags in die Bücher oder statt dessen verwendete Unterlagen. Es ist ein verwaltungsinterner Vorgang, der den Abgabenbescheid vorbereitet. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |