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| Beschau | Die Zollbehörden können zur Überprüfung einer summarischen Anmeldung und einer Zollanmeldung die angemeldeten Waren beschauen. Sie überprüfen, ob Waren und Anmeldungen übereinstimmen. Dabei können Proben und Muster entnommen werden. Sie ist von der Überholung, Dursuchung und Untersuchung zu unterscheiden. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |