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| Fertigungsunternehmen | Ein Fertigungsunternehmen stellt aus natürlichen sowie bereits produzierten Ausgansstoffen durch den Einsatz von Energie, Arbeitskraft und/oder anderen Produktionsmitteln lagerbare Wirtschafts- oder Gebrauchsgüter her. Es ist als Hersteller Teil der Lieferkette. |
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| Freihandelszonen | Freihandelszonen enstehen durch Zusammenschlüsse mehrerer Staaten, die gegenüber dritten Staaten ihre autonomen Außenzölle beibehalten. Im Handel untereinander besteht meistens Zollfreiheit, jedoch nur für Ursprungswaren der Vertragsstaaten (Bsp. EFTA -> Europäische Freihandelszone; NAFTA -> Nordamerikanische Freihandelsabkommen). |
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| Freizonen,Freilager | Freilager sind im Zollgebiet gelegene Raümlichkeiten, die als Freilager bewilligt worden sind. Dorthin verbrachte Nichtgemeinschaftsware gilt als nicht im Zollgebiet befindlich. Es fallen keine Abgaben an. Handelspolitische Maßnahmen finden keine Anwendung. Freizonen sind fiktive Freigebiete im Zollgebiet, die zu Freizonen erklärt worden sind. In Deutschland sind die Freihäfen Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven, Deggendorf, Duisburg, Emden, Hamburg und Kiel Freizonen. Die rechtlichen Vorteile entsprechen denen eines Freilagers. |
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| Gemeinsamer Zolltarif | Die Summe aller Gemeinschaftsregelungen, die Ein- und Ausfuhrabgaben bzw. die tarifliche Zollfreiheit für bestimmte Waren festlegen, einschließlich der Agrarzölle, Antidumping- und Präferenzzölle, Zollkontingente und Zollaussetzungen. Der Integrierte Tarif der Gemeinschaft (TARIC), enthält diese (und weitere) Maßnahmen in einer für die elektronische Verarbeitung und Verbreitung geeigneten Form. |
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| Gemeinsames Versandverfahren | Zollverfahren für die Beförderung von Waren zwischen der Gemeinschaft und den EFTA-Ländern sowie zwischen den EFTA-Ländern untereinander. |
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| Gemeinschaftliches Versandverfahren | Zollverfahren, das die Beförderung von Waren von einer Stelle in der Gemeinschaft zu einer anderen ermöglicht. |
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| Gemeinschaftswaren | Gemeinschaftswaren sind Waren, die ubter den Ursprungsvoraussetzungen des Art. 23 ZK vollständik im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine weitere Möglichkeit besteht darin eine eingeführte Nichtgemeinschaftsware durch Überführung in den freien Verkehr zollrechtlich zur Gemeinschaftsware zu machen. |
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| Gestellung | Gestellung bedeutet die Mitteilung an die Zollbehörden, dass sich eine Ware körperlich bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort befindet. |
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| HADDEX | Handbuch der Deutschen Exportkontrolle. |
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| Handelsgesellschaft | Dies sind Unternehmen, die Waren auf eigene Rechnung einkaufen und ohne weitere Be- oder Verarbeitung weiter verkaufen. Im Außenhandel sind dies insbesondere Einführer und Ausführer. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |