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| Umwandlungsverfahren | Durch die Umwandlung einer Nichtgemeinschaftsware im Zollgebiet vor Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann eine Abgabenbegünstigung erzielt werden. Anstelle der Einfuhrware wird das Umwandlungserzeugnis mit Abgaben belastet. Dies wird durch eien Änderung der Bsechaffenheit und des Zustands erreicht, wodurch eine niedrigere Produktionsstufe erreicht wird, bei der die Abgabenbelastung geringer ist. |
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| Unselbstständige Standorte | Unselbstständige Standorte sind Standorte, die in jeder Hinsicht von der Hauptniederlassung abhängig sind. Sie bedürfen keiner eigenen AEO-Bewilligung, sondern sie werden von der Bewilligung für die Hauptniederlassung umfasst. |
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| Unterkonto | Wenn das Unternehmen mehrere Standorte hat, kann der jeweilige einzelne Standort im Unterkonto bearbeitet und eingesehen werden, ohne dass ein eigenes Hauptkonto angelegt werden muss. |
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| Ursprungsnachweis | Das ist der Nachweis, dass Waren die Ursprungsbedingungen erfüllen. |
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| Ursprungswaren | Ursprungswaren eines Landes sind Waren, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Sind mehrere Länder beteiligt, ist entscheidend, in welchem die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat. Die Einzelheiten hängen davon ab, ob der Präferenzursprung gem. Art. 27 ZK oder der nicht-präferenzieller Ursprung gem. Art. 22 ff. ZK gefordert ist. |
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| Veröffentlichung der Angaben im AEO-Zertifikat im Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten | Die Kommission kann mit Zustimmung der betreffenden zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten das Verzeichnis der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten im Internet veröffentlichen. Das Verzeichnis wird auf dem neuesten Stand gehalten. Es ist empfehlenswert eine Zustimmung zu erteilen, damit jeder Handelspartner sich ein Bild davon machen kann, dass das Unternehmen nach erfolgreicher Bewilligung beim Zoll als zuverlässiges Unternehmen gilt. |
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| Verbrauchsteuer | Zu den nationalen Eingangsabgaben gehören auch Verbrauchsteuern für Bier, Branntwein, Erdgas, Kaffee, Mineralöl, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse, Strom sowie Tabak und die Einfuhrumsatzsteuer. |
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| Verbundene Unternehmen | Verbundene Unternehmen sind gem § 15 AktG rechtlich selbstständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen, abhängige und herrschende Unternehmen, Konzernunternehmen, wechselseitig beteiligte Unternehmen oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags sind. |
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| Veredelungserzeugnisse | Veredelungserzeugnisse sind alle Waren, die aus bewilligten Veredelungsvorgängen hervorgegangen sind. |
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| Wichtige Funktionsträger | Wichtige Funktionsträger sind diejenigen Personen in der gesamten Unternehmensstruktur, die leitende Positionen in den Bereichen innehaben, die im Rahmen der Zertifizierung zum AEO abgeprüft werden. Dies sind zum einen die jeweiligen verantwortlichen Personen in der Geschäftsleitung (verantwortlicher geschäftsführender Gesellschafter der OHG, verantwortlicher Komplementär der KG, verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH, verantwortliches Vorstandsmitglied der AG, verantwortlicher Geschäftsführer der GmbH, die Komplementär der GmbH & Co. KG ist), zum anderen sind die Geschäftsführung der unselbständigen Standorte und der Tochtergesellschaften. Weitere wichtige Funktionsträger sind die Leiter der Buchhaltung, ggf. der Finanzbuchhaltung, der Hauptverantwortliche für Zollförmlichkeiten,der Einkauf und Vertrieb etc.. Auch die Bearbeiter der Zollangelegenheiten der Unternehmen sind zu benennen. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |