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| Passive Veredelung | Zollverfahren, in dem Gemeinschaftswaren zur Durchführung vorübergehend aus den Zollgebiet der Gemeinschaft unter Beachtung aller Ausfuhrverbote und -beschränkungen ausgeführt werden. Die sich an die Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung der Ware anschließende Überführung der Veredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr findet unter vollständiger oder teilweiser Befreiung der Einfuhrabgaben nach den Regeln der Differenz- oder Mehrwertmethode statt. |
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| Präferenzen | Zollbegünstigungen in Form reduzierter Zollsätze bis hin zur Zollfreiheit für spezielle präferenzberechtigte Waren, deren Präferenzursprung in begünstigten Gebieten oder Drittländern liegt. |
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| Präferenzieller Ursprung | Ursprung einer Ware, der bei der Einfuhr einer Ware in einem Land bzw. einem Zollgebiet zur Anwendung von Zollpräferenzen führt. |
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| Prüfpfad der Buchhaltung | Der Prüfpfad in der Buchführung ist ein Verfahren mit dem man Eintragungen bis zu ihrer Quelle zurückverfolgen kann, um deren Richtigkeit zu kontrollieren. Ein vollständiger Prüfpfad kann den vollständigen Kreislauf der Betriebsvorgänge, insbesondere den Waren- und Produktfluss vom Eingang über die Verarbeitung bis hin zum Ausgang darstellen. Jeder Datensatz kann somit vom Zeitpunkt des Eingangs in die Buchführung des Unternehmens bis zur Ausbuchung verfolgt werden. |
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| Rückwaren | Gemeinschaftswaren, die nach der Ausfuhr aus dem Zollgebiet innerhalb von drei Jahren und unter Beachtung weiterer Voraussetzungen erneut in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind als Rückwaren zollfrei. |
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| Rechtswirkungen des AEO | Das AEO-Zertifikat gilt ab dem 10. Arbeitstag nach dem Ausstellungsdatum. Das Zertifikat ist nicht befristet und wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt. Die Zollbehörden überwachen den zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, ob er weiterhin die Voraussetzungen und Kriterien einhält. Der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligte ist verpflichtet, die zuständige Zollbehörde über alle Ereignisse, die seinen Status betreffen könnten zu informieren. Eine Verletzung der Informationspflicht spricht gegen die persönliche Zuverlässigkeit und gefährdet den Bestand des Zertifikats. |
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| Reglementierter Beauftragter | Reglementierte Beauftragte sind Agenturen, Spediteure oder sonstige Rechtssubjekte, die in geschäftlichen Beziehungen mit einer Luftfahrtunternehmen stehen und Sicherheitskontrollen durchführen, die vom Luftfahrtbundesamt in Bezug auf Fracht, Kurier- und Expressendungen oder Post anerkannt oder vorgeschrieben sind (EU-Verordnung (EG) Nr. 2320/2002). Sie müssen vom Luftfahrtbundesamt zugelassen sein. Nach dem Luftsicherheitsgesetz ist die gesamte Fracht, Post und alle Kurier- und Expresssendungen vor der Verladung in ein Luftfahrzeug durch das Luftfahrtunternehmen einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen. Zur Durchführung der Kontrollen kann sich das Unternehmen eines reglementierten Beauftragten bedienenen. |
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| SAFE-Zertifikat | Ein SAFE-Zertifikat können Speditionen und Logistikdienstleister von der SAFE-GmbH erhalten, die bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Die SAFE GmbH ist Träger der der im Rahmen vom Bundesverband Spedition und Logistik (BSL) entwickelten Schutz- und Aktionsgemeinschaft zur Eindämmung von Schäden in der Spedition (s.a.f.e.). Antragsteller, die im Rahmen der Bewilligung eines AEO-Zertifikats, s.a.f.e. plus- oder s.a.f.e-Zertifikate vorlegen, erfüllen in der Regel die von Artikel 14k Abs. 1 ZK-DVO vorgegebenen Sicherheitsbestimmungen für den zertifizierten Standort. Die SAFE-Zertifikate werden nur für einzelne Firmenstandorte erteilt und nicht für das gesamte Unternehmen. |
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| Schiffsmanifest | Schifffahrtsgesellschaften können beim zuständigen Hauptzollamt die Verwendung von Schiffsmanifesten als Versandanmeldungen beantragen. |
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| Selbstbewertung | Mit Hilfe der Selbstbewertung können die Unternehmen Schwachstellen und verbesserungswürdige Punkte im Unternehmen entdecken, die einer Zertifizierung unter Umständen entgegenstehen könnten. Der TTA Validator entwickelt einen internen Bericht, der diese Punkte herausarbeitet und den Unternehmen ermöglicht gezielte Maßnahmen zur Verbesserung zu ergreifen. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |