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| Manifest | Liste der Ladung an Bord des Beförderungsmittels bei der Warenbeförderung auf dem Luft- und Seeweg. |
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| Market Acces Data Base | Datenbank der Europäischen Kommision, unter der Einfuhrzollsätze anderer Länder außerhalb der EG im Internet abgerufen werden können. |
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| Mehrwertverzollung | Verzollung nach der passiven Veredelung auf Grundlage des Veredelungsentgelts. Der Wert der Waren der vorübergehenden Ausfuhr wird nicht in den Zollwert der Veredelungszeugnisse einbezogen. Alternative zur Differenzverzollung. |
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| Nachweisliche Zahlungsfähigkeit | Die Zahlungsfähigkeit liegt bei einer Finanzlage vor, die es dem Antragsteller ermöglicht seinen Verpflichtungen unter angemessener Berücksichtigung der Art seiner Geschäftstätigkeit nachzukommen. Der Antragsteller muss ausreichend finanziell leistungsfähig sein, um möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Zoll erfüllen zu können. Der Nachweis kann durch Jahresabschlüsse, Wirtschaftsprüfungsberichte, Kreditzusagen der Hausbank, Ratings nach dem Basel II-Abkommen oder vergleichbaren Unterlagen geführt werden. Auch über die vorhandene Liquidität ist ein Nachweis zu führen. Eine Glaubhaftmachung genügt nicht. |
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| Nämlichkeit | Nämlichkeit ist der zollrechtliche Begriff für Identität der Waren. Es muss sichergestellt werden, dass es sich tatsächlich um diejenigen Waren handelt, die in den Zolldokumenten aufgeführt werden und nicht etwa ausgetauschte oder ähnliche Waren sind. |
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| Nichterhebungsverfahren | Nichterhebungsverfahren sind Zollverfahren, bei denen bei der Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in dieses Verfahren keine Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahmen angewendet werden. Dies ist zu einen die aktive Veredelung gem. Art. 114 Abs. 2 a) ZK, bei der bei Überführung von unveredelten Waren in dieses Verfahren keine Einfuhrabgaben erhoben oder handelspolitische Maßnahem angewendet werden. Zum anderen werden gem. Art. 84 Abs. 1 a) ZK das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, das Umwandlungsverfahren und die vorübergehende Verwendung als Nichterhebungsverfahren bezeichnet. |
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| Nichtgemeinschaftsware | Nichtgemeinschaftswaren sind alle Waren, die keine Gemeinschaftswaren sind. |
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| Nichtpräferenzieller Ursprung | Der nichtpräferenzielle Ursprung ist im Zusammenhang mit handelspolitischen Maßnahmen von Bedeutung.Entscheidend ist entweder die vollständige Gewinnung/Herstellung in einem Land oder die letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung. |
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| Nummer der amtlichen Eintragung | Die Nummer der amtlichen Eintragung ist die vom Handelsregister vergebene Registrierung (in Deutschland) oder die in einem anderen Mitgliedstaat vergebene Nummer. Sollte diese Registrierung mit der Identifikationsnummer identisch sein, so muss sie nicht noch einmal angegeben werden. |
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| Organigramm | Mit einem Organigramm kann der Aufbau der Unternehmensorganisation dargestellt werden. Die Aufgabenverteilung und Kommunikationsbeziehungen können veranschaulicht werden. Der Antragsteller sollte möglichst dem Antrag ein solches Organigramm beifügen. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |