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| Äquivalenzprinzip | Im Rahmen einer aktiven Veredelung können die Zollbehörden zulassen, dass der Veredler andere Waren anstelle der Einfuhrwaren zur Veredelung verwenden kann (Ersatzwaren). Die Ersatwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen und zum selben KN-Code gehören. Auch bei der passiven Veredelung können die Zollbehörden in der Bewilligung ausnahmsweise zulassen, dass statt der zur passiven Veredelung abgefertigten und aus der EG ausgeführten Waren äquivalente Ersatzwaren Gegenstand der Veredelung sind und als Veredelungserzeugnisse wieder eingeführt werden. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |