|
Durchsuchen Sie das Glossar. |
|
|
|
| A |
| Es sind 37 Einträge im Glossar. |
| Seiten: «1 2 3 4 |
| Ausfuhrverfahren | Das Zollverfahren für das Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft; mit ihm wird die Einhaltung der für die Ausfuhr geltenden Verbote und Beschränkungen und der Vorschriften über Ausfuhrerstattungen sowie die Entlastung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern gewährleistet (Art. 161 ZK). |
| | |
| Ausgangszollstelle | Die Ausgangszollstelle ist diejenige Zollstelle bei der die im Ausfuhrverfahren befindliche Waren zu gestellen sind, bevor sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Grds. handelt es sich um eine Grenzzollstelle zu einem Drittland. Für bestimmte Verkehrszweige gelten Sonderregelungen, wenn die Waren ohne Unterbrechung in ein Drittland befördert werden. In Bahn-,Post-,Luft- und Seeverkehr wird die für den Ort der Übernahme durch den Beförderer zuständige Zollstelle zur Ausgangszollstelle gem. Art. 793 Abs. 2 a ZK-DVO. |
| | |
| Ausgleichszölle | Zölle, die zusätzlich zu den normalen oder präferenziellen Zöllen für die Einfuhr von bestimmten Waren aus bestimmten Ländern erhoben werden; solche Abgaben können als Ausgleich für die Gewährung von Subventionen im Ausfuhrland festgelegt werden, wenn diese Einfuhren eine bedeutende Schädigung der Hersteller gleichartiger Waren in der Gemeinschaft verursachen oder wenn eine solche Schädigung droht. |
| | |
| AWG | Außenwirtschaftsgesetz |
| | |
| AWV | Außenwirtschaftsverordnung |
| | |
| Überlassung | Die Überlassung beendet die Zollabfertigung. Die Zollstelle erteilt die Erlaubnis die abgefertigten Waren von ihrem Amtsplatz oder sonst zur Gestellung zugelassenen Platz zu entfernen und so zu verwenden, wie es dem ausgewählten Zollverfahren entspricht. |
| | |
| Äquivalenzprinzip | Im Rahmen einer aktiven Veredelung können die Zollbehörden zulassen, dass der Veredler andere Waren anstelle der Einfuhrwaren zur Veredelung verwenden kann (Ersatzwaren). Die Ersatwaren müssen die gleiche Qualität und Beschaffenheit wie die Einfuhrwaren aufweisen und zum selben KN-Code gehören. Auch bei der passiven Veredelung können die Zollbehörden in der Bewilligung ausnahmsweise zulassen, dass statt der zur passiven Veredelung abgefertigten und aus der EG ausgeführten Waren äquivalente Ersatzwaren Gegenstand der Veredelung sind und als Veredelungserzeugnisse wieder eingeführt werden. |
| | |
|
| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |