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| Es sind 37 Einträge im Glossar. |
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| Antidumpingzölle | Zölle, die zusätzlich auf Waren erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings sind und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu einer Schädigung der Wirtschaft in der Gemeinschaft führt. Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist, als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausland bestimmten gleichartigen Waren im normalen Handelsverkehr. |
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| Antragsteller | Antragsteller kann nur ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter sein, der im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit mit unter das Zollrecht fallenden Tätigkeiten befasst ist. Neben dem Zollrecht im engeren Sinne kommen dabei alle Vorschriften in Betracht, die sich auf den grenzüberschreitenden Warenverkehr beziehen (Verbote und Beschränkungen, Außenwirtschaft, Marktordnungen, Verbrauchsteuern sowie Umsatzsteuer). |
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| APS | Allgemeines Präferenzsystem für Entwicklungsländer. |
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| Assoziierungsabkommen | verträge von Staaten mit der Eurpäischen Gemeinschaft zur Erlangung von Zollpräferenzen. |
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| ATLAS | Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System. IT-Verfahren der deutschen Zollbehörden mit dem die summarische Anmeldung, schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte, wie z.B. Einfuhrabgabenbescheide duch elektronische Nachrichten ersetzt werden. |
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| Ausführer | Unternehmen, das regelmäßig Waren aus der EU exportiert. Dies kann auch eine reine Handelsgesellschaft sein. Hier muss sichergestellt werden, dass der Ausfuhrvorgang nach den Regeln des Zollrechts durchgeführt wird und eine sichere Warenlieferung gewährleistet werden kann. |
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| Ausfuhr | Die Ausfuhr ist das endgültige oder vorübergehende Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Sie ist ein tatsächlicher Vorgang und kein Zollverfahren oder eine zollrechtliche Bestimmung. Der Status der Waren ist zur Definition des tatsächlichen Vorgangs ohne Bedeutung. Der Status Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware hat nur für die Bestimmung der zollrechtlichen Bestimmung mittels der die Ausfuhr erfolgen soll Bedeutung. |
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| Ausfuhrabgaben | Ausfuhrabgaben sind Zölle und Abgaben gleicher Wirkung sowie Agrarabgaben bei der Ausfuhr von Waren. |
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| Ausfuhrliste (AL) | Anlage zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung in der Güter (Ware, Software, Technologie) aufgeführt sind, deren Ausfuhr aus dem Wirtschaftsgebiet aufgrund eines nationalen Ausfuhrverbots- oder Ausfuhrgenehmigungstatbestandes entweder verboten oder genehmigungspflichtig ist. Zusätzlich sind zweckmäßigerweise die der EG-rechtlichen Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegenden Güter der Dual-use-VO (EG VO 1334/2000), der Gemeinsamen Güterliste, fast vollständig in die AL mit aufgenommen (Teil I Abschnitt C). |
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| Ausfuhrverantwortlicher | Der Ausfuhrverantwortliche ist für die Einhaltung der Exportkontrollvorschriften persönlich verantwortlich. Bei Exporten von genehmigungspflichtigen Waren muss dem Bundesamt für Wirtschaft- und Ausfuhrkontrolle ein Ausfuhrverantwortlicher benannt werden. Diese Person muss zwingend Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung sein. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |