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| Anschreibeverfahren | Verfahrensvereinfachungen gem. Art. 76 ZK, Art. 253 ff. ZK-DVO bei der Abgabe einer Zollanmeldung, indem die Anmeldung der Waren durch Anschreibung in der Buchführung erfolgen kann. Somit können die Waren in den Geschäftsräumen des Wirtschaftsbeteiligten oder an anderen von den Zollstellen zugelassenen Orten in das betreffenden Zollverfahren übergeführt werden. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |