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| Ansässigkeit | Natürliche Personen sind in der Gemeinschaft ansässig, wenn sie ihren Wohnsitz im Zollgebiet gem. Art. 3 ZK haben. Die Betriebsstätte ist danach nicht maßgeblich. Der Wohnsitz ist derjenige , an dem die Person ihren Lebensmittelpunkt hat. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen ist der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung im Zollgebiet der Gemeinschaft maßgeblich. Es reicht nicht aus, wenn unselbstständige Teile im Zollgebiet liegen. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |