Menu Content/Inhalt
Glossar
Durchsuchen Sie das Glossar.

Beginnt mit Beinhaltet Stimmt exakt überein

Alle | A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z


Angemessene Einhaltung der ZollvorschriftenNeben dem Antragsteller dürfen diejenigen Personen, die das Unternehmen leiten oder die Kontrolle über die Unternehmensleitung ausüben und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers im Zollmanagement und die Personen, die im Unternehmen für Zollfragen zuständig sind in den letzten 3 Jahren vor Einreichung des Antrags keinen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Zollvorschriften begangen haben. Ist der Antragsteller weniger als 3 Jahre in der Gemeinschaft ansässig, dann erfolgt die Beurteilung anhand der bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen. Die Angemessenheit der Einhaltung der Vorschriften ist auch dann gegeben, wenn Verstöße im Verhältnis zu Zahl und Umfang der zollrelevanten Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen und kein Zweifel am guten Willen des Antragstellers besteht. Bei der Beurteilung müssen die Zollbehörden den besonderen Merkmalen des Wirtschaftsbeteiligten Rechnung tragen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen.
 


Alle | A | B | C | D | E | F | G | H | I | K | L | M | N | O | P | R | S | T | U | V | W | Z


vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl.
Glossary V2.0