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| Aktive Veredelung | Im Verfahren der Aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach erfolgten Veredelungsarbeiten als sog. Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt zu werden. Einfuhrabgaben werden entweder nicht erhoben oder anschließend zurück erstattet. |
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| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |