|
Durchsuchen Sie das Glossar. |
|
|
|
| A |
| Es sind 37 Einträge im Glossar. |
| Seiten: «1 2 3 4 » |
| AKP-Staaten | AKP-Staaten sind bestimmte afrikanische, karibische und pazifische Staaten, denen die EU durch das Abkommen von Lome IV freien Marktzugang zugesichert hat. Ursprungswaren aus den AKP-Staaten erhalten in erster Linie Zollpräferenzen bei der Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr. |
| | |
| AktG | Aktiengesetz |
| | |
| Aktive Veredelung | Im Verfahren der Aktiven Veredelung werden Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, um nach erfolgten Veredelungsarbeiten als sog. Veredelungserzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt zu werden. Einfuhrabgaben werden entweder nicht erhoben oder anschließend zurück erstattet. |
| | |
| Amtsplatz | Die zur Vornahme von Zollabfertigungen bestimmten Plätze und Räume eines Zollamtes bzw. einer Abfertigungsstelle. |
| | |
| Angemessene Einhaltung der Zollvorschriften | Neben dem Antragsteller dürfen diejenigen Personen, die das Unternehmen leiten oder die Kontrolle über die Unternehmensleitung ausüben und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter des Antragstellers im Zollmanagement und die Personen, die im Unternehmen für Zollfragen zuständig sind in den letzten 3 Jahren vor Einreichung des Antrags keinen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Zollvorschriften begangen haben. Ist der Antragsteller weniger als 3 Jahre in der Gemeinschaft ansässig, dann erfolgt die Beurteilung anhand der bisher zur Verfügung stehenden Unterlagen und Informationen. Die Angemessenheit der Einhaltung der Vorschriften ist auch dann gegeben, wenn Verstöße im Verhältnis zu Zahl und Umfang der zollrelevanten Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen und kein Zweifel am guten Willen des Antragstellers besteht. Bei der Beurteilung müssen die Zollbehörden den besonderen Merkmalen des Wirtschaftsbeteiligten Rechnung tragen, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen. |
| | |
| Angemessene Sicherheitsstandards | Der Sicherheitsstandard muss gem. Art. 5a Abs. 2 4. Anstrich ZK zufriedenstellend sein. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus Art 14k Abs. 1 ZK-DVO und den ergänzenden Leitlinien. Bereits erteilte international anerkannte Sicherheitszeugnisse können dabei helfen, den Nachweis zu führen. Der Antragsteller muss Sicherheitsanforderungen im Bereich der Gebäudesicherheit, der Zugangskontrollen, der Identifizierung seiner Handelspartner und personalbezogenen Sicherheitsaspekten gerecht werden. |
| | |
| Anmelder | Anmelder ist die Person, die im eigenen Namen eine Zollanmeldung abgibt oder diejenige Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird. Anmelder ist somit derjenige, den die Rechtswirkungen der Anmeldung treffen. |
| | |
| Ansässigkeit | Natürliche Personen sind in der Gemeinschaft ansässig, wenn sie ihren Wohnsitz im Zollgebiet gem. Art. 3 ZK haben. Die Betriebsstätte ist danach nicht maßgeblich. Der Wohnsitz ist derjenige , an dem die Person ihren Lebensmittelpunkt hat. Bei juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen ist der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder eine dauernde Niederlassung im Zollgebiet der Gemeinschaft maßgeblich. Es reicht nicht aus, wenn unselbstständige Teile im Zollgebiet liegen. |
| | |
| Anschreibeverfahren | Verfahrensvereinfachungen gem. Art. 76 ZK, Art. 253 ff. ZK-DVO bei der Abgabe einer Zollanmeldung, indem die Anmeldung der Waren durch Anschreibung in der Buchführung erfolgen kann. Somit können die Waren in den Geschäftsräumen des Wirtschaftsbeteiligten oder an anderen von den Zollstellen zugelassenen Orten in das betreffenden Zollverfahren übergeführt werden. |
| | |
| Ansprechpartner im Zollmanagement | Ein von dem Unternehmen benannter Ansprechpartner, an den sich die Zollbehörden bei der Prüfung des Antrags wenden können. Dieser Ansprechpartner muss nicht zwingend ein Mitarbeiter des beantragenden Unternehmens sein. Auch externe Ansprechpartner sind möglich. Die Aufgabe kann auch zentral wahrgenommen werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass der zentrale Ansprechpartner auch interne Prozess- und Abwicklungskenntnisse besitzt. |
| | |
|
| vgl. Zollglossar von Peter Witte, Lehrbuch des Europäischen Zollrechts von Witte/Wolffgang, 5. Aufl. und Zollkodex mit Durchführungsverordnung und Zollbefreiungsverordnung, Kommentar von Witte, 4. Aufl. |
| Glossary V2.0 |